Für die Erstattung der Beiträge ist grundsätzlich die Einzugsstelle (Krankenkasse) zuständig. Der Anspruch auf die Beitragsrückzahlung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Das sind in aller Regel der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge muss vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer beantragt werden; ein gemeinsamer Antrag ist ebenso möglich wie ein getrennter Antrag. Für den Erstattungsantrag ist grundsätzlich der dafür vorgesehene Vordruck zu verwenden. Stellt die Einzugsstelle fest, dass für die Erstattung der Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, leitet sie den Antrag weiter.
Bei Beitragserstattungen zu Unrecht gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge melden die Krankenkassen die Höhe der Erstattung an die Finanzbehörden. Die für die Übermittlung der Daten erforderliche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) wird mit dem Erstattungsantrag beim Arbeitnehmer erfragt.
"Kein Zurückbehalt"
Der Arbeitgeber darf im Hinblick auf die Erstattung fällige Beiträge nicht zurückbehalten.
3.1 Für die Erstattung zuständige Versicherungsträger
Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind grundsätzlich von dem Versicherungsträger zu erstatten, der diese Beiträge erhalten hat.
Beitragsart |
Für die Erstattung zuständiger Versicherungsträger |
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge |
Krankenkasse |
Rentenversicherungsbeiträge |
Rentenversicherungsträger |
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung |
Arbeitsagentur, in dessen Bezirk die Krankenkasse, die die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhalten hat, ihren Sitz hat |
3.2 Krankenkassen übernehmen Erstattung für Renten- und Arbeitslosenversicherung
Neben der beschriebenen grundsätzlichen Zuständigkeit haben sowohl die Rentenversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit mit den Krankenkassen eine Vereinbarung getroffen, dass die Krankenkassen die Erstattung der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge grundsätzlich übernehmen. Unabhängig von dieser Vereinbarung ist in bestimmten Fällen entweder der Rentenversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit für die Erstattung zuständig.
3.3 Erstattung bei Auslandsaufenthalt
Eine Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn sich der Berechtigte im Ausland aufhält.
3.4 Vererblichkeit des Erstattungsanspruchs
Ist der Erstattungsberechtigte verstorben, so steht das Recht der Erstattung seinen Erben zu.