Die Vorschrift des § 27 SGB IV erfasst eine Säumnis des Versicherungsträgers bei der Auszahlung des bereits festgestellten Erstattungsbetrags. Der Erstattungsanspruch der Betroffenen ist mit 4 % auf volle EUR-Beträge zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt nach Ablauf eines Kalendermonats
- nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,
- beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung.
Die Verzinsung beginnt auch bei Erstattung von Beiträgen für mehrere Jahre, frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eingang des vollständigen Erstattungsantrags.
Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen. Ein Erstattungsanspruch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
Höhe der Verzinsung
a) Eingang des Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge i. H. v. 1.304,43 EUR am 5.7.; Rückzahlung des Erstattungsbetrags am 23.2. des folgenden Jahres. Zinsen sind zu berechnen für die Zeit vom 1.9. bis 31.1. (5 Kalendermonate):
1.304 EUR × 4 × 5 |
= 21,73 EUR |
100 × 12 |
b) Eingang des Erstattungsantrags am 4.5.; Rückzahlung des Erstattungsbetrags am 30.7. Keine Zinsberechnung, da Beginn und Ende der Zinszeit zusammenfallen.
Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung. Über einen evtl. Verzicht auf die Einrede der Verjährung entscheiden die betroffenen Versicherungsträger im Einzelnen.
4.1 Beginn und Ende der Verzinsung
Der Beginn der Verzinsung bleibt auch dann maßgebend, wenn die Krankenkasse den Antrag auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur BA nicht bearbeiten kann und insoweit an die zuständigen Stellen (Rentenversicherungsträger und Agentur für Arbeit) weiterleitet.
Ist der Antrag unvollständig, so tritt an die Stelle des Eingangs der Zeitpunkt, an welchem dem Versicherungsträger alle Angaben für eine ordnungsmäßige Bearbeitung des Antrags vorliegen. Durch diese Regelung wird der Versicherungsträger davor geschützt, dass Ermittlungen wegen eines unvollständigen Antrags zu seinen Lasten gehen. Dies gilt jedoch nur soweit zugunsten der Versicherungsträger, als diese nicht die erforderlichen Angaben ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand selbst ermitteln können.
Krankenkasse stellt zu Unrecht gezahlte Beiträge fest
Sofern die Krankenkasse selbst feststellt, dass der Arbeitgeber Beiträge zu Unrecht gezahlt hat, beginnt die Zinszeit nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach der Mitteilung der Krankenkasse über die Beitragsrückzahlung an den Arbeitgeber. Es kann davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Angaben festgestellt wurden und die Krankenkassen unverzüglich einen entsprechenden Bescheid erteilen.
Feststellung zu Unrecht gezahlter Beiträge durch Betriebsprüfung
Bei einer durchgeführten Betriebsprüfung gilt als Mitteilung der von dem prüfenden Rentenversicherungsträger zu erstattende "Bericht über die Beitragsüberwachung einschließlich des Meldeverfahrens". Dabei ist für den Beginn eines eventuellen Zinszeitraums der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Empfangsberechtigte die Mitteilung erhalten hat. Die Verzinsung endet in allen Fällen mit Ablauf des letzten Kalendermonats vor der Zahlung des Erstattungsbetrags durch den Versicherungsträger.