Bei pflichtversicherten Beschäftigten ist nur der Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber der Einzugsstelle Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Das gilt für die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes[1] Verpflichteten hinsichtlich der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entsprechend. Beitragsschuldner der Rentenversicherungsbeiträge im Verfahren "Gesamtsozialversicherungsbeitrag" sind darüber hinaus

  • die Lotsenbrüderschaften für Beiträge aus dem Arbeitseinkommen der Seelotsen und
  • die antragstellenden Stellen für die Zahlung der Beiträge für auf Antrag versicherungspflichtige Auslandsbeschäftigte (z. B. Entwicklungshelfer).[2]

Der Arbeitgeber bleibt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag Beitragsschuldner gegenüber der Einzugsstelle, auch wenn er gegenüber dem Beschäftigten ein Abzugsrecht auf den von ihm zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags hat.[3]

Dies gilt auch, wenn mit Versicherten zulässige Vereinbarungen geschlossen wurden, wonach Versicherte im Innenverhältnis Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten haben.[4]

1.1 Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Der Arbeitgeber ist Beitragsschuldner für den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % bzw. 5 %[1] des Arbeitsentgelts für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die

  • in einer vor dem 1.1.2013 aufgenommenen Beschäftigung auch über den 31.12.2012 hinaus versicherungsfrei sind oder
  • bei einer nach dem 31.12.2012 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.[2]

Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung

Geringfügig entlohnt Beschäftigte zahlen einen Aufstockungsbeitrag zur Rentenversicherung, wenn sie

  • auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben oder
  • in einer nach dem 31.12.2012 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungspflichtig sind und keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt.

Der Aufstockungsbeitrag ist dem geringfügig entlohnten Arbeitnehmer wie bei einer nicht geringfügigen Beschäftigung vom Gehalt abzuziehen. Der Arbeitgeber ist gegenüber der Einzugsstelle (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) Schuldner des gesamten Beitrags.

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

Der Arbeitgeber ist für einen Beitragsanteil in Höhe von 13 % bzw. 5 % (bei geringfügig entlohnter Beschäftigung in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts Beitragsschuldner für die Zahlung der Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung.

[1] Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung in Privathaushalten nach § 8a SGB IV.

1.2 Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter

Die Beiträge für Hausgewerbetreibende werden grundsätzlich von den Auftraggebern geschuldet, wenn der Hausgewerbetreibende nicht den Beitrag selbst zahlt.[1] Entsprechendes gilt für Heimarbeiter.

1.3 Beitragsabführung für versicherungsfreie Beschäftigte

Der Arbeitgeber hat ebenfalls Beiträge zur Rentenversicherung an die Einzugsstelle abzuführen für Beschäftigte, die

  • als Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze,
  • als Versorgungsbezieher,
  • als Nichtversicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder
  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgrund einer Beitragserstattung

versicherungsfrei sind. Entsprechendes galt auch im Recht der Arbeitsförderung für nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei Beschäftigte; dieser Arbeitgeberbeitrag fiel in der Zeit von 2017 bis 2021 nicht an.

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