Die im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung versicherten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind – wie auch die freiwillig Versicherten in den anderen Versicherungszweigen – der gesetzliche Beitragsschuldner für diese Beiträge. Daran ändert auch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und/oder der Krankenkasse nichts, dass die Firma z. B. die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse abführt (Firmenzahlerverfahren).
Arbeitnehmer trägt die Folgen unterlassener Beitragsabführung
Der Arbeitnehmer hat stets allein die negativen Folgen zu tragen, falls der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge tatsächlich nicht bzw. nicht rechtzeitig an die Kasse entrichtet. Dadurch kann es im ungünstigsten Fall bis zur Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung kraft Gesetzes kommen, wenn mehr als 2 freiwillige Monatsbeiträge rückständig sind.
Damit es nicht zur Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung kommt, wird im idealen Fall die betreffende Krankenkasse rechtzeitig an den freiwillig Krankenversicherten und dessen Arbeitgeber herantreten. Die Kasse wird den Anstoß zur Umstellung der Beitragszahlung auf das in solchen Fällen rechtlich mehr Sicherheit bietende Einzelzahlerverfahren (Entrichtung durch den Arbeitnehmer, Auszahlung des Beitragszuschusses vom Arbeitgeber direkt an den Beschäftigten) geben.
Stand der Beitragszahlung erfragen
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber sich bekanntermaßen in wirtschaftlichen Problemen befinden, empfiehlt es sich im eigenem Interesse, in Zweifelsfällen selbst an die Krankenkasse heranzutreten, und den aktuellen Stand der Beitragszahlung (freiwillige Beiträge) zu erfragen.
Es ist für freiwillig Krankenversicherte besser, selbst rechtzeitig mit ihrer Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, als feststellen zu müssen, dass unerwartet eine Gefährdung ihres Versicherungsschutzes eingetreten ist. Ein eventueller Einwand eines säumigen Arbeitgebers, die Krankenkasse dürfe dessen schlechte Zahlungsmoral aus Datenschutzgründen dem Beschäftigten nicht erkennbar werden lassen, wird ins Leere laufen: Die Schutzrechte des Arbeitnehmers bezüglich des Fortbestands von dessen Kranken- und Pflegeversicherung stellen hier höherwertige Rechte dar. Nicht zuletzt liegt es auch im ureigenen, vom Gesetz gestützten Interesse einer jeden Krankenkasse, Arbeitnehmer in der Wahrung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten zu unterstützen, hierdurch die Mitgliedschaft und den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, und die der Kasse zustehenden Beiträge vollständig und rechtzeitig zu erhalten.