Die Krankenkassen können bei Bedarf einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.[1] Diese Beiträge werden vom Arbeitgeber bzw. bei pflichtversicherten Rentenbeziehern vom Rentenversicherungsträger einbehalten und als Beitragsschuldner weitergeleitet.

 
Hinweis

Parität bei Zusatzbeiträgen ab 2019

Die kassenindividuellen Zusatzbeiträge werden ab 1.1.2019 hälftig von den Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. dem Rentenversicherungsträger und Rentner getragen. Bis Ende 2018 waren diese Zusatzbeiträge von Beschäftigten und Rentnern allein zu tragen.

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