2.1 Studenten und Teilnehmer des Zweiten Bildungsweges
Studenten und Teilnehmer des Zweiten Bildungsweges zahlen bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst. Sie haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung die Beiträge im Voraus zu zahlen. Die Satzungen der Kranken- und Pflegekassen sehen hier jedoch in aller Regel eine monatliche Beitragszahlung vor, wenn ein Abbuchungsauftrag von einem Girokonto erteilt worden ist.
2.2 Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
Auszubildende ohne Arbeitsentgelt zahlen, soweit sie krankenversicherungspflichtig sind, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen die Arbeitgeber die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
2.3 Künstler und Publizisten
Künstler und Publizisten zahlen den von ihnen zu tragenden Anteil am Beitrag zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an die Künstlersozialkasse. Diese zahlt den Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse.
Soweit Arbeitseinkommen in der Krankenversicherung als beitragspflichtige Einnahme heranzuziehen ist, zahlen die Versicherten die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen selbst an die Krankenkasse.
2.4 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und von Menschen mit Behinderungen
Für Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe zahlt der Träger der Einrichtung der Jugendhilfe den Beitrag. Die Beiträge für Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen zahlt der Träger der geschützten Einrichtung. Es gelten die Regelungen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
2.5 Landwirtschaftliche Unternehmer
Landwirtschaftliche Unternehmer zahlen die Beiträge für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung sowie die für ihre mitarbeitenden Familienangehörigen an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte nach § 70 ALG.
2.6 Unternehmer und Selbstständige
Unternehmer zahlen die Beiträge zur Unfallversicherung für die eigene Versicherung und für die Versicherung der Beschäftigten an die Berufsgenossenschaft, sobald der Beitragsbescheid erteilt ist.
In der Rentenversicherung zahlen versicherungspflichtige Selbstständige den Rentenversicherungsbeitrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger nach dem in der Beitragszahlungsverordnung näher bestimmten Verfahren. Die Träger der Rentenversicherung sollen die Beiträge vom Konto der Versicherten bei einem inländischen Kreditinstitut oder Postgiroamt abbuchen; das Verlangen des Rentenversicherungsträgers nach einer Abbuchungsermächtigung ist nicht zu beanstanden.
2.7 Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
Personen, für die Versicherungspflicht aufgrund eines fehlenden anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall besteht, zahlen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an ihre Krankenkasse.