Für Sozialleistungsbezieher zahlen die Leistungsträger die Beiträge, soweit für die Sozialleistung nicht Beitragsfreiheit besteht.
3.1 Entgeltersatzleistungen
Krankengeld ist in der Krankenversicherung beitragsfrei. Für Bezieher von Krankengeld haben die Krankenkassen an die Pflegekasse Beiträge zu zahlen. Im Übrigen zahlen die Leistungsträger die Beiträge aus dem Kranken-, Versorgungskranken-, Übergangs- und Verletztengeld an die Träger der Rentenversicherung und/oder an die Bundesagentur für Arbeit.
Ist ein Träger der Rentenversicherung Rehabilitationsträger, gelten die Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Übergangsgeld als gezahlt. Aus dem Krankentagegeld zahlen die privaten Krankenversicherungsunternehmen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit.
3.2 Arbeitslosengeld und Bürgergeld
Die Beiträge aus dem Arbeitslosengeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit. Die Beiträge aus dem Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden von der Bundesagentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Trägern entrichtet. Die Zahlung der Beiträge erfolgt direkt an den Gesundheitsfonds.
3.3 Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
Erhalten Personen Pflegeunterstützungsgeld aus der sozialen Pflegeversicherung, werden die daraus resultierenden Beiträge zur Krankenversicherung von den Pflegekassen gezahlt.
Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, werden diese zu zahlenden Beiträge einschließlich des Zusatzbeitrags direkt über die Monatsabrechnung GSV der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse angesiedelt ist, an den Gesundheitsfonds abgeführt. Durch dieses Verfahren werden Beitragszahlungen von den Pflegekassen an andere Krankenkassen vermieden.
Von den privaten Versicherungsunternehmen und den Beihilfestellen werden die Beiträge an die zuständige Krankenkasse gezahlt.
3.4 Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Rentenversicherungsträger zahlen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente für versicherungspflichtige Rentenbezieher. Dabei erfolgt die Zahlung der Beiträge direkt an den Gesundheitsfonds.
Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen
Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
Beitragszahlung durch Schwangere
Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten bleibt, zahlen die Beiträge allein.
Antragspflichtversicherte Sozialleistungsbezieher zahlen ihre Beiträge zur Rentenversicherung an den zuständigen Rentenversicherungsträger allein.