Die Rentenversicherungsträger zahlen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente für versicherungspflichtige Rentenbezieher. Dabei erfolgt die Zahlung der Beiträge direkt an den Gesundheitsfonds.

Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen

Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.[1]

 
Hinweis

Beitragszahlung durch Schwangere

Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten bleibt, zahlen die Beiträge allein.[2]

Antragspflichtversicherte Sozialleistungsbezieher[3] zahlen ihre Beiträge zur Rentenversicherung an den zuständigen Rentenversicherungsträger allein.

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