Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen für Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld die zu zahlenden Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen für die Dauer des Leistungsbezugs.
1.1 Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass der Bezieher
Personen sind krankenversicherungsfrei, die
- nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und
- in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und
- mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei waren, befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren.
Auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit wird, wer versicherungspflichtig wird
- durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld und
- in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war und
- wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und
- Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buchs entsprechen.
Personen, die nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, können als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit werden, wenn sie u. a. nachweisen können, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des 4. Kapitels des SGB XI gleichwertig sind.
1.2 Höhe
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt grundsätzlich die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden vollen Beiträge.
Die Höhe der zu zahlenden Beiträge ist jedoch begrenzt auf den Beitrag, der bei Versicherungspflicht des Leistungsbeziehers von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen wäre (Vergleichsberechnung der Beiträge im Falle einer fiktiv unterstellten Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung).
Für die Ermittlung des Höchstbetrags in der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (2024: 14,6 % + 1,7 % = 16,3 %; 202: 14,6 % + 1,6 % = 16,2 %) zugrunde zu legen.
Für die Ermittlung des Höchstbetrags in der Pflegeversicherung ist der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugrunde zu legen.
Berechnung Beitragszahlung zur Kranken-/Pflegeversicherung
Als max. monatliche Beitragszahlung zur Krankenversicherung ergibt sich für einen Bezieher von Arbeitslosengeld ab dem 1.1.2024 ein Betrag von 674,82 EUR (ab 1.1.2023: 646,38 EUR). Als Beitragsbemessungsgrundlage ist hier höchstens von 80 % der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 5.175,00 EUR; 2023: 4.987,50 EUR) der KV/PV auszugehen. Das bedeutet auf den Monat hochgerechnet eine Bemessungsgrundlage in 2024 von 4.100 EUR (2023: 3.990 EUR).
In der Pflegeversicherung ist – angelehnt an die Bestimmung im SGB V – von derselben max. Beitragsbemessungsgrundlage auszugehen. Unter Berücksichtigung des Beitragssatzes i.H.v. 3,4 % ergibt sich ab 1.1.2024 eine max. Beitragszahlung von monatlich 140,76 EUR (bis 31.12.2023: 135,66 EUR). Bei Kinderlosen beträgt der Beitragssatz nach Ablauf des Monats nach Vollendung des 23. Lebensjahres seit dem 1.7.2023 4,0 % (3,4 % + 0,6 %); somit beträgt die max. Beitragszahlung bei Kinderlosen 165,60 EUR (bis 31.12.2023: 159,60 EUR).
Seit 1.7.2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Mitglieder mit einem Kind zahlen 3,4 %, mit 2 Kindern 3,15 %, mit 3 Kindern 2,9 %, mit 4 Kindern 2,65 % und mit 5 oder mehr Kindern 2,4 %.