Zusammenfassung
Der Arbeitgeber wird an den Beiträgen, die ein freiwillig oder ein privat krankenversicherter Beschäftigter zur Kranken- und zur Pflegeversicherung zu zahlen hat, in Form eines Beitragszuschusses beteiligt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschusses besteht, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist. Bei privat krankenversicherten Personen besteht der Anspruch auf den Beitragszuschuss auch, wenn diese als über 55-Jährige krankenversicherungsfrei sind. Auch freiwillig krankenversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld haben Anspruch auf den Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers ist steuerfreier Arbeitslohn.
Personen, die aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beitragszuschuss für ihre freiwillige oder private Versicherung.
Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit des Beitragszuschusses beruht auf § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG. Ergänzende Ausführungen sind in R 3.62 LStR enthalten.
Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für den Anspruch, die Voraussetzungen und die Höhe des Beitragszuschusses bildet in der Krankenversicherung § 257 SGB V und in der Pflegeversicherung § 61 SGB XI.
Zur Frage des Anspruchs auf einen Beitragszuschuss ist folgende Rechtsprechung ergangen: BSG, Urteil v. 31.5.1989, 4 RA 22/88; BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87; BSG, Urteil v. 3.2.1994, 12 RK 84/92; BSG, Urteil v. 2.6.1982, 12 RK 66/81; BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R sowie BAG, Beschluss v. 1.6.1999, 5 AZB 34/98.
Entgelt
1 Freiwillig Krankenversicherte
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung tragen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung allein.
Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.
1.1 Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses
Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 SGB V und nach § 61 Abs. 1 SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet ist. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig höhere Zuschüsse, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
1.2 Monatliches Arbeitsentgelt unterschreitet Jahresarbeitsentgeltgrenze
In Einzelfällen kommt es vor, dass ein Beschäftigter zwar mit seinem laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen nicht übersteigt, er aber durch Gewährung regelmäßiger Einmalzahlungen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschreitet und deshalb wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist. Dem Grunde nach ist auch in solchen Fällen der Beitragszuschuss von dem Ausgangswert zu berechnen, der bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wäre. Dies ist
- in den einzelnen Monaten das – unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende – laufende Arbeitsentgelt und
- in den Monaten, in denen die Einmalzahlungen gezahlt werden, das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlungen.
Die gesetzlichen Krankenkassen erheben allerdings bei freiwilligen Mitgliedern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen krankenversicherungsfrei sind, die monatlichen Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze. Die Krankenkasse geht auch dann so vor, wenn das laufende Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Aus Gründen der praktikablen Handhabung ist es in diesen Fällen zulässig, als Beitragszuschuss die Hälfte des Höchstbeitrags zu zahlen. Dies wäre bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht nicht der Fall.
Änderung des Beitragszuschusses
Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer ändert sich der Beitragszuschuss infolge der Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich immer nur zum 1.1. eines Kalenderjahres. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich bei einer Beitragssatzveränderung im Laufe eines Kalenderjahres.
1.3 Höhe des Beitragszuschusses
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Dies ist i. d. R. die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
Bei Versicherten mit Anspruch auf Krankengeld beträgt der Beitragszuschuss im Jahr 2024 377,78 EUR (zzgl. halber Zusatzbeitrag). Bei Versicherten ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt der Beitragszuschuss im Jahr 2024 362,25 EUR (zzgl. halber Zusatzbeitrag).
2 Privat Krankenversicherte
Privat Kranken- und/oder Pflegeversicherte tragen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich allein.
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