Berücksichtigungszeiten zählen als rentenrechtliche Zeiten bei bestimmten Wartezeiten mit und wirken sich über die Gesamtleistungsbewertung grundsätzlich positiv bei der Rentenberechnung aus. Zudem zählen Berücksichtigungszeiten als sog. Grundrentenzeiten für einen Anspruch auf Grundrente.

Für Berücksichtigungszeiten ab 1.1.1992 neben (geringen) Pflichtbeiträgen und für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bzw. Pflege ist ein Zuschlag bzw. eine Gutschrift an Entgeltpunkten möglich.[1]

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