Für Verfolgungszeiten, in denen Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt haben, gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI als gezahlt.

Die Ermittlung von Entgeltpunkten erfolgt dabei nach Tabellenwerten des FRG bzw. für Verfolgungszeiten ab 1950 nach den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI (Qualifikationsgruppen/Wirtschaftsbereiche).[1]

Besonderheit bei Möglichkeit der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

Sind Verfolgte ab 1.1.1977 nicht der FZR beigetreten, obwohl sie die Möglichkeit hierzu hatten, werden sie nur mit einem Entgelt von 600 Mark monatlich rehabilitiert. Dies erfolgt, indem die Werte der Anlage 16 zum SGB VI um 1/5 angehoben werden. Haben sich Verfolgte in der FZR nicht einkommensgerecht versichert, weil sie sich bei einem tatsächlichen Entgelt von mehr als 1.200 Mark monatlich nicht für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt haben, werden max. 1.200 Mark als Entgelt berücksichtigt.

Diese vorstehenden Entgeltbegrenzungen von 600/1.200 Mark gelten jedoch nur bei einem verfolgungsbedingten Minderverdienst und nicht z. B. bei der Rehabilitierung eines zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzugs, da hier keine Möglichkeit zur FZR bestand.

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S. Abschn. 2.

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