Verfolgte, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung unterbrochen und später wieder aufgenommen und abgeschlossen haben, bekommen diese Zeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer als Anrechnungszeit gutgeschrieben. Gleiches gilt auch, wenn eine neue schulische Ausbildung begonnen und abgeschlossen wurde.

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