Im Wege von Vergleichsrentenberechnungen wird geprüft, ob die unter Berücksichtigung der Verfolgungszeit ermittelte Rente günstiger ist als die nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften berechnete Rente. Hierbei werden dann die fiktiven Pflichtbeitragszeiten und ggf. längere Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung sowie sogar eine unterbliebene Kindererziehung berücksichtigt.
Fällt die Gegenüberstellung positiv aus, wird die Rente auf der Grundlage der entsprechenden Vergleichsberechnung gezahlt.
Fällt die Gegenüberstellung negativ aus, verbleibt es bei der bisherigen Rente, ohne dass aufgrund der Rehabilitierung zusätzliche rentenrechtliche Zeiten bzw. Entgeltpunkte angerechnet werden.
4.4.1 Rentenberechnung nach SGB VI
Im Falle der Rentenbewilligung erhalten Verfolgte zunächst eine "normale" Rentenberechnung auf der Grundlage der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten. Haben Verfolgte zu Unrecht einen Freiheitsentzug erlitten, wird diese Zeit als Ersatzzeit berücksichtigt. Ansonsten werden die tatsächlichen versicherten Entgelte aus den ausgeübten Tätigkeiten der Rentenberechnung zugrunde gelegt.
4.4.2 Vergleichsberechnungen nach BerRehaG
Im Anschluss daran werden die Vergleichsberechnungen nach dem BerRehaG durchgeführt.
Bei der ersten Vergleichsberechnung werden im Verfolgungszeitraum anstatt der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten die fiktiven Versicherungszeiten (ggf. auch Zeiten einer unterbliebenen Kindererziehung) aus der Rehabilitierungsbescheinigung berücksichtigt. Die Beitragszeiten im Verfolgungszeitraum werden – je nach Günstigkeit – ausschließlich als vollwertige Beiträge oder als beitragsgeminderte Zeiten behandelt. Durch die Einstufung als beitragsgeminderte Zeit wird sichergestellt, dass diese Zeiten im Grunde mindestens mit einem Verdienst bewertet werden, der sich aus dem Durchschnitt der Verdienste im gesamten Versicherungsleben mit Ausnahme der Verfolgungszeiten ergibt.
Bei der zweiten Vergleichsberechnung wird anstelle der für die Verfolgungszeiten angerechneten Tabellenwerte das letzte individuelle Entgelt vor dem Beginn der Verfolgung fortgeschrieben. Dieses wird – ebenfalls je nach Günstigkeit – aus den Entgeltpunkten für Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge des letzten Kalenderjahres bzw. der letzten 3 Kalenderjahre vor Beginn der Verfolgung ermittelt. Durch diese Vergleichsberechnung wird erreicht, dass Verfolgte mindestens die Entgelte erhalten, die sie bei Weiterführung ihrer beruflichen Tätigkeit ohne die Verfolgung erreicht hätten.
Entgeltpunkte
Verfolgungszeitraum: 1.7.1980 bis 30.9.1986 (= 75 Monate) |
Entgelt für 1977: |
14.395 M entspricht |
1,6356 Entgeltpunkte |
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Entgelt für 1978: |
14.817 M entspricht |
1,6331 Entgeltpunkte |
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Entgelt für 1979: |
14.902 M entspricht |
1,6005 Entgeltpunkte |
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Durchschnitt der Entgeltpunkte: |
4,8692 Entgeltpunkte / 3 |
= 1,6231 |
Dem Verfolgungszeitraum werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre zugeordnet, da diese höher sind als die Entgeltpunkte aus dem Kalenderjahr vor Beginn der Verfolgung (1,6005). Insgesamt ergeben sich 1,6231 x 75 / 12 = 10,1444 Entgeltpunkte für den gesamten Verfolgungszeitraum. |