Im Anschluss daran werden die Vergleichsberechnungen nach dem BerRehaG durchgeführt.

Bei der ersten Vergleichsberechnung werden im Verfolgungszeitraum anstatt der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten die fiktiven Versicherungszeiten (ggf. auch Zeiten einer unterbliebenen Kindererziehung) aus der Rehabilitierungsbescheinigung berücksichtigt. Die Beitragszeiten im Verfolgungszeitraum werden – je nach Günstigkeit – ausschließlich als vollwertige Beiträge oder als beitragsgeminderte Zeiten behandelt. Durch die Einstufung als beitragsgeminderte Zeit wird sichergestellt, dass diese Zeiten im Grunde mindestens mit einem Verdienst bewertet werden, der sich aus dem Durchschnitt der Verdienste im gesamten Versicherungsleben mit Ausnahme der Verfolgungszeiten ergibt.

Bei der zweiten Vergleichsberechnung wird anstelle der für die Verfolgungszeiten angerechneten Tabellenwerte das letzte individuelle Entgelt vor dem Beginn der Verfolgung fortgeschrieben. Dieses wird – ebenfalls je nach Günstigkeit – aus den Entgeltpunkten für Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge des letzten Kalenderjahres bzw. der letzten 3 Kalenderjahre vor Beginn der Verfolgung ermittelt. Durch diese Vergleichsberechnung wird erreicht, dass Verfolgte mindestens die Entgelte erhalten, die sie bei Weiterführung ihrer beruflichen Tätigkeit ohne die Verfolgung erreicht hätten.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltpunkte

 
Verfolgungszeitraum: 1.7.1980 bis 30.9.1986 (= 75 Monate)
Entgelt für 1977: 14.395 M entspricht 1,6356 Entgeltpunkte  
Entgelt für 1978: 14.817 M entspricht 1,6331 Entgeltpunkte  
Entgelt für 1979: 14.902 M entspricht 1,6005 Entgeltpunkte  
Durchschnitt der Entgeltpunkte: 4,8692 Entgeltpunkte / 3 = 1,6231
Dem Verfolgungszeitraum werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre zugeordnet, da diese höher sind als die Entgeltpunkte aus dem Kalenderjahr vor Beginn der Verfolgung (1,6005). Insgesamt ergeben sich 1,6231 x 75 / 12 = 10,1444 Entgeltpunkte für den gesamten Verfolgungszeitraum.

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