(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:
1. |
die Feststellungen nach § 1 Abs. 1, |
2. |
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, |
3. |
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2), |
4. |
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990, |
6. |
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die
|
7. |
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung. |
(2) 1Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:
1. |
die Feststellungen nach § 3 Abs. 1, |
2. |
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, |
3. |
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990. |
2Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.
(2a)[1] Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:
1. |
die Feststellungen nach § 11a Absatz 3, |
2. |
die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, |
3. |
Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und |
4. |
die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung. |
(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.
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