Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gilt einheitlich für alle Berufs- und Wirtschaftszweige, mit Ausnahme der Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen und auf Kauffahrteischiffen.[1]
Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4–9, 27–49, 53–70, 76–80, 102 BBiG nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.
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