Weiterführendes Studium mit Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine ein- oder mehrjährige Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium kein integrativer Bestandteil einer einheitlichen Ausbildung, sondern eine zweite Ausbildung.

Berufsbegleitendes Studium nach Ausbildung

Der im Anschluss an eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Besuch einer Fachschule für Wirtschaft neben einer Vollzeitbeschäftigung im Ausbildungsberuf ist nicht der zweite Teil einer mehraktigen Berufsausbildung, sondern als Zweitausbildung anzusehen.[1]

Ausbildung zum Bankfachwirt

Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die vom Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.[2]

Arbeit als Steuerfachangestellte und Teilzeitstudium an Fachhochschule zum Betriebswirt

Eine einheitliche Erstausbildung ist auch nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.[3]

[2] BFH, Urteil v. 21.3.2019, III R 17/18, BStBl 2019 II S. 772, Zurückverweisung an das Niedersächsische FG zwecks Tatsachenfeststellung; BFH, Urteil v. 20.2.2019, III R 42/18, BStBl 2019 II S. 769, Zurückverweisung an das FG Düsseldorf zwecks Tatsachenfeststellung.
[3] BFH, Urteil v. 11.12.2018, III R 47/17, BFH/NV 2019 S. 694, Zurückverweisung an das FG Münster zwecks Tatsachenfeststellung.

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