Zusammenfassung

 
Begriff

Die Leistungen der Berufsförderung sollen den Soldaten auf Zeit (SaZ) und den Freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL) nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und bei Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen mit dem Zweck der erfolgreichen Eingliederung in das zivile Erwerbs-/Berufsleben. Die Leistungen werden vom dem Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (BfD) erbracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen über die Berufsförderung von Soldaten finden sich im Soldatenversorgungsgsetz (SVG), insbesondere in den §§ 3 ff. SVG. Für Altfälle, d. h. Soldaten auf Zeit mit Ernennung vor dem 26.7.2012, die ab dem 23.5.2015 keine Weiterverpflichtung unterschrieben und keine Wandeloption in Anspruch genommen haben, sind insbesondere die §§ 4, 5 SVG a. F. von Bedeutung.

1 Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind Soldaten auf Zeit und Freiwillig Wehrdienstleistende (Aussetzung der Wehrpflicht zum 1.7.2011). Daneben gibt es weitere Gründe/Sonderfälle für eine Anspruchsberechtigung (z. B. Berufsoffiziere mit besonderen Altersgrenzen, dienstunfähig gewordene Berufssoldaten i. S. d. §§ 39, 40 SVG).

2 Leistungsarten

Die Leistungen des BfD können bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen in verschiedenen Formen erfolgen und sind – im Gegensatz zu den Altfällen – kombinierbar in Bezug auf dienstzeitbegleitende Leistungen und Leistungen, die erst nach Ende des Dienstverhältnisses erbracht werden.

Im Einzelnen lassen sich die Leistungen unterteilen in:

  • Beratung durch den BfD in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben[1],
  • Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen[2],
  • Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule[3],
  • Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen[4] und
  • Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.[5]

Die Dauer der Leistungserbringung bzw. des Anspruchs auf Leistungen sowie die Fristen sind unterschiedlich geregelt und abhängig von den jeweils einschlägigen Lebenssachverhalten (Dauer des Dienstverhältnisses/der Dienstzeit, Inhaberschaft eines Eingliederungs- und Zulassungsscheins i. S. d. § 9 SVG usw.) und Maßnahmen.

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