(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich
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der Geltungsdauer, |
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des Betriebs, |
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der beruflichen Tätigkeit, |
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des Arbeitgebers, |
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der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und |
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der Lage und Verteilung der Arbeitszeit. |
(2) Die Zustimmung wird längstens für vier[1] [Bis 29.02.2020: drei] Jahre erteilt.
(3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes[2] [Vom 01.08.2015 bis 29.02.2020: § 17 Absatz 1 und § 17a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes] ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen:
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bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und |
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bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist. |
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