Kurzbeschreibung
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Entscheidung geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten, zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern.
Wichtige Hinweise
Die Nichtzulassung der Berufung (NZB) soll das angefochtene Urteil bezeichnen und es sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden (§ 145 Abs. 2). Fehlt es hieran, sind damit grundsätzlich keine Konsequenzen verbunden.
Mindestanforderungen an den Inhalt einer NZB sieht das SGG nicht vor. Die Regelung des § 145 Abs. 2 SGG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung ohne Rechtsfolgen bleibt. Ungeachtet dessen ist es zweckmäßig, eine NZB zu begründen. Verfehlt ist es, wenn Beteiligte eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Argumenten begründen, die in das eigentliche Berufungsverfahren gehören. Es ist unerheblich, ob das SG offenkundig fehlsam entschieden hat und der geltend gemachte Anspruch doch zusteht. Die Berufung muss zunächst zugelassen werden. Dies setzt einen völlig anderen Vortrag als im ggf. nachfolgenden Berufungsverfahren voraus. Zulassungsgründe müssen grundsätzlich nicht dargelegt werden, es sei denn, es wird ein Verfahrensmangel gerügt. So begründet nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache die Zulassung der Berufung. Das LSG hat bei der NZB – wie bei der Berufung – von Amts wegen zu prüfen, ob das Rechtsmittel kraft Gesetzes statthaft ist. Sofern das Rechtsschutzziel hinreichend deutlich wird, ist das LSG verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Prozessmuster
Rechtsanwalt ...
Wuppertal, ...
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen
Zweigertstraße 54
45130 Essen
per beA
In dem Rechtsstreit
Dr. ..., Arzt für Allgemeinmedizin, ...
– Kläger und Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe ...
– Beklagte und Beschwerdegegner –
wird gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom ... (Aktenzeichen ...)
Beschwerde
eingelegt.
Es wird beantragt, die Berufung zuzulassen.
Begründung:
Sach- und Streitstand
Zunächst sollte der Sach- und Streitstandes des Verfahrens übersichtlich zusammengefasst werden. Diese Darstellung sollte damit enden, dass das SG im betreffenden Urteil die Berufung nicht zugelassen hat. Hierzu könnte etwa wie folgt vorgetragen werden:
Streitbefangen sind sachlich-rechnerische Berichtigungen im Volumen von 97,82 EUR für die Quartale 3/00 und 4/00. Der als Arzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger hat im Rahmen des Notdienstes Leistungen nach den Gebührennummern (GNR) 5010, 5015, 5019 und 5023 EBM erbracht und abgerechnet. Die Beklagte hat diese Leistungen abgesetzt, da der Kläger nicht die nach § 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie v. 10.2.1993 in der Fassung v. 20.11.1995 notwendige Genehmigung habe und diese Leistungen daher nicht erbringen dürfe. Mit seinem Widerspruch hat der Kläger geltend gemacht, es habe sich jeweils um medizinisch notwendige Leistungen gehandelt, die er habe erbringen müssen, da er sich sonst strafbar gemacht hätte. Bei Notfällen würde die Radiologievereinbarung nicht eingreifen. Der Widerspruch blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG D. zurückgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, dem Kläger sei untersagt, die streitbefangenen Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Auch im Notfalldienst sei er an die Genehmigungspflicht gebunden. Die qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringung bestünden im Interesse der Patienten. Es sei kein Grund dafür erkennbar, diese Anforderungen im Notfalldienst außer Kraft zu setzen. Seien Leistungen erforderlich, die der Notfallarzt mangels Genehmigung nicht erbringen dürfe, müsse er die Leistungen durch eine Krankenhausambulanz durchführen lassen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die zulässige und in der Sache begründete Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist als Berufungsverfahren fortzuführen.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Hierzu sollte vorgetragen werden wann das Urteil zugegangen ist. Der Zulässigkeitsstation ist ferner § 145 Abs. 2 SGG zuzurechnen. Hiernach "soll" die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen. Das ist im Beispiel (s. oben) bereits im Einleitungssatz geschehen und braucht nicht wiederholt zu werden. Auch soweit die Vorschrift verlangt, dass die zur Begründung dienenden Tatsachen angegeben werden sollen, ist die Zulässigkeit der Beschwerde betroffen. Allerdings sind etwaige Defizite mit keinen prozessrechtlichen Sanktionen verbunden. Es handelt sich um eine Sollvorschrift. Weitere Form- und Fristvorschriften sind nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich reicht es daher aus, wenn vorgetragen wird:
Die Beschwerde ist zulässig. Das Urteil ist dem Kläger und Beschwerdeführer am 1...