Zusammenfassung
Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, benötigt eine Betriebserlaubnis, sofern es sich um eine Einrichtung i. S. d. § 45 a SGB VIII handelt. Die Erlaubnis dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und wird erteilt, wenn in der Einrichtung das Kindeswohl gewährleistet ist. Wird eine Einrichtung ohne eine Betriebserlaubnis geführt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann mit einer Geldbuße oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Sozialversicherung: § 45 SGB VIII regelt u. a.,
- dass der Träger einer Einrichtung i. S. d. § 45 a SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis bedarf,
- wer keine Erlaubnis bedarf,
- unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis zu erteilen ist,
- welche Unterlagen zur Prüfung der Voraussetzungen im Antrag vorzulegen sind,
- das Verfahren, wenn in einer Einrichtung Mängel festgestellt wurden und,
- wann eine Erlaubnis aufgehoben werden kann.
Dass die überörtlichen Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig sind für die Erteilung einer Betriebserlaubnis, bestimmt § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII. Liegt eine Betriebserlaubnis nicht vor, kann eine Geldbuße nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 SGB VIII oder eine Freiheitsstrafe nach § 105 SGB VIII bis zu einem Jahr verhängt werden.
1 Betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen
Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 3.6.2021 wurde mit Geltung zum 10.6.2021 der Begriff der "Einrichtung" weiter legaldefiniert durch Einfügung eines neuen § 45a SGB VIII. Das zuerst aufgeführte Kriterium "Unterkunftsgewährung" beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a. F., in dem es mit "Unterkunft erhalten" umschrieben ist. Gleiches gilt für die Kriterien "Betreuung" und "ganztägig oder für einen Teil des Tages".
Mit den Kriterien "gewisse Dauer" und "förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel" wird der institutionelle Charakter von Einrichtungen betont. Nur das Betreiben einer solchen Institution unter Verantwortung eines den dort tätigen Personen überordneten Trägers kann nunmehr Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts nach § 45 SGB VIII sein. Mit Übergabe an diese Institution werden die Einwirkungsmöglichkeiten der Personensorgeberechtigten verringert und das Wohl der Kinder und Jugendlichen hängt stark von deren Einbindung in die Organisation und Struktur der Einrichtung ab. Dieser Umstand wird durch das Kriterium "außerhalb ihrer Familien" unterstrichen.
Dauerhaftigkeit, Verbindung sachlicher und personeller Mittel zu einem bestimmten Zweck und Losgelöstheit von den konkreten Personen, die die Einrichtung in Anspruch nehmen, waren bereits Teil der Begründung zum Einrichtungsbegriff des KJHG und wurden seither zur Auslegung von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII herangezogen. Diese Kriterien haben nunmehr Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden. Mit den (neben "Unterkunftsgewährung" und "Betreuung") aufgeführten Kriterien "Beaufsichtigung", "Erziehung", "Bildung" und "Ausbildung" wird die Auflistung der Zwecke vervollständigt, denen eine Einrichtung i. S. d. Kinder- und Jugendhilferechts dienen kann.
Eine Mindestanzahl tatsächlich genutzter oder nur vorgehaltener Plätze ist kein konstitutives Merkmal; das Schutzbedürfnis der Betroffenen ist nicht von einer bestimmten (Mindest-)Anzahl an Plätzen abhängig.
Weiterhin wird die Abgrenzung zu Pflegeeltern und Kindertagespflegepersonen getroffen, bei denen die Kinder und Jugendlichen bestimmten Personen zugeordnet sind. In einer Einrichtung wird dagegen die Erziehungsverantwortung nicht (dauerhaft) einer individuell bestimmbaren Person übertragen, sondern mehreren Personen, die auch wechseln können.
Familienähnliche Betreuungsformen, die nicht die Voraussetzungen des § 45a Satz 2 und 3 SGB VIII erfüllen, unterliegen sämtlich der Erlaubnispflicht nach § 44 SGB VIII, es sei denn, die in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geregelten Ausnahmetatbestände sind einschlägig.
2 Ausnahmen der Betriebserlaubnispflicht
"Einrichtungen", die besonderen Zwecken außerhalb des Bereichs des SGB VIII dienen und bei denen Betreuung und Unterkunft im weiteren Sinne nur untergeordnete Bedeutung haben, werden abgegrenzt vom Einrichtungsbegriff des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 45a SGB VIII (z. B. Krankenhäuser und Sporteinrichtungen).
Die folgenden Einrichtungen bedürfen keiner Betriebserlaubnis:
- Jugendfreizeit und -bildungseinrichtungen,
- Jugendherbergen und Schullandheime,
- Schülerheime, die landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehen,
- Einrichtungen außerhalb des Aufgabenbereichs der Jugendhilfe, wenn eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht.
3 Voraussetzung der Erlaubniserteilung
Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einricht...