Wird bei der Betriebsprüfung festgestellt, dass für Wertguthaben entweder

  • keine Vorkehrungen zum Insolvenzschutz getroffen worden sind,
  • die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind,
  • die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 % unterschreiten oder
  • die vereinbarte Sicherung nicht den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfassen,

ist die Wertguthabenvereinbarung von Anfang an unwirksam, sofern keine Heilung erfolgt.

Als nicht geeignetes Sicherungsmittel gelten dabei die ausdrücklich ausgeschlossenen firmen- und konzerninternen Absicherungen.

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