1 Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG. Die Steuerbefreiung ist betragsmäßig begrenzt.
Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wurde 2018 von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) angehoben. Im Gegenzug wurde der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 EUR abgeschafft.
Keine Anhebung in der Sozialversicherung
Die Grenze für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung wurde anders als bei der Steuer nicht angehoben. Beitragsleistungen in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) beitragsfrei.
Bei dem Höchstbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag. Er kann bei einem Arbeitgeberwechsel erneut in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung erfolgt.
Begünstigter Personenkreis
Zu dem begünstigten Personenkreis gehören alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, geringfügig Beschäftigte, in einem berufsständischen Versorgungswerk Versicherte). Die Steuerfreiheit setzt lediglich ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn es sich um ein weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handelt, bei der die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung in Anspruch genommen wird.
Arbeitgeber-Pflichtzuschuss von 15 % bei Gehaltsumwandlung
Bei einer Finanzierung der Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung über eine Gehaltsumwandlung muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung leisten. Die Vorschrift gilt seit 2022 für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor 2019 geschlossen worden sind. Bei sog. Beitragszusagen gilt die Zuschusspflicht ohnehin. Steuerlich ergeben sich jedoch insoweit keine Besonderheiten. Es gilt u. a. die Steuerfreiheit im Rahmen der 8-%-Grenze.
2 Wahlweise Pauschalbesteuerung in Altfällen
Auf den steuerfreien Höchstbetrag sind Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die als Altzusagen vor 2005 nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert werden.
Für die Anwendung der früheren Pauschalbesteuerung von Beiträgen bis zu 1.752 EUR ist nur noch entscheidend, ob vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung an eine Pensionskasse oder Direktversicherung rechtmäßig pauschal besteuert wurde. Ist dies der Fall, liegen für diesen Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalversteuerung sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen, Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage, Arbeitgeberwechsel usw. sind unbeachtlich. Der Arbeitgeber soll diese Tatsache aufzeichnen.
3 Verzicht auf die Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung und die Pauschalbesteuerung können grundsätzlich gleichzeitig angewandt werden. Jedoch verringert sich der steuerfreie Höchstbetrag um den pauschal versteuerten Betrag. Bisher musste der Arbeitnehmer für die Weiteranwendung der Pauschalbesteuerung für die Beiträge an eine Direktversicherung für die Dauer des Dienstverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber eine Verzichtserklärung auf die Steuerbefreiung abgeben. Diese Voraussetzung entfällt mit Verkündung der Gesetzesänderung. Damit erübrigt sich auch die dafür bisher vorgesehene Dokumentationspflicht des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern auf Grundlage tariflicher Regelungen oder anderer Vereinbarungen die steuerliche Behandlung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung klar geregelt ist.
4 Nachzahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können steuerfreie Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West für jedes Kalenderjahr der Beschäftigung, max. für 10 Kalenderjahre, geleistet werden. Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in den vergangenen Jahren werden auf dieses steuerfreie Volumen nicht angerechnet. Bis 2017 blieben 1.800 EUR multi...