Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Versagung eines Reisekostenvorschusses
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Übernahme der Kosten für die Anreise zum Termin ist nicht statthaft. Das gilt unabhängig davon, ob der Antrag als eine bestimmte Form von Prozesskostenhilfe oder ‐ außerhalb eines PKH-Verfahrens ‐ als Vorschuss zur Gewährung rechtlichen Gehörs anzusehen ist.
Normenkette
GG Art. 103; FGO § 128 Abs. 2, § 142; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Beschluss vom 18.10.2005; Aktenzeichen 4 K 1707/05) |
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
1. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) unanfechtbar.
Der angegriffene Beschluss ist im Verfahren der PKH ergangen. Denn der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anreise zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) mit seiner Mittellosigkeit begründet und das FG hat den Antrag in Anlehnung an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. September 1997 V B 57/97 (BFH/NV 1998, 209) als einen auf eine bestimmte Form von PKH gerichteten Antrag behandelt und mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 142 FGO, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) --fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung-- abgelehnt.
2. Zwar ist die Gewährung eines Reisekostenvorschusses auch außerhalb der Gewährung von PKH denkbar, wenn nur durch diesen Vorschuss sichergestellt werden kann, dass dem Antragsteller in der gebotenen Weise das rechtliche Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes) gewährt wird. Aber auch in diesem Fall wäre die Beschwerde gegen die Versagung des Vorschusses unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Beschluss vom 19. März 1975 IV ARZ (VZ) 29/74, BGHZ 64, 139) handelt es sich insoweit um einen Akt der Rechtsprechung, der in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die PKH (zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung "der Vorschriften über das Armenrecht") ergeht. Zivilprozessrechtlich hat das zur Folge, dass --wie bei Versagung der PKH-- nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die sofortige Beschwerde stattfindet (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe,Beschluss vom 22. Dezember 1999 5 WF 161/99, OLGR Karlsruhe 2000, 258). Da im finanzgerichtlichen Verfahren gegen PKH-Entscheidungen nach § 128 Abs. 2 FGO kein Rechtsmittel eröffnet ist, ist in entsprechender Anwendung der Norm auch gegen die Versagung des Reisekostenvorschusses kein Rechtsmittel gegeben.
Fundstellen