Leitsatz (amtlich)
Als Aussteller einer Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis über eine erbrachte (oder zu erbringende) Leistung kommt grundsätzlich nur derjenige der am Leistungsaustausch Beteiligten in Betracht, den zivilrechtlich die Abrechnungslast trifft. Damit ist den Beteiligten grundsätzlich die Wahl entzogen, ob sie mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung durch Rechnung oder Gutschrift (mit gesondertem Steuerausweis) abrechnen.
Normenkette
UStG 1967 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1980 § 14 Abs. 1, 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1; 1. UStDV § 5
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Unternehmen für Fassaden- und Bautenschutz. Für ihn sind seit dem 1. September 1975 drei Vertreter auf Provisonsbasis tätig. Aufgrund einer vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung ergab sich, daß diese Vertreter bei den für sie zuständigen FÄ steuerlich nicht erfaßt waren und nicht nach § 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) zur Regelbesteuerung optiert hatten. Die vorliegenden Provisionsabrechnungen beruteilte das FA als vom Kläger erstellte Abrechnungen. Desweiteren vertrat es die Auffassung, die Vertreter seien Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG 1967; ihnen gegenüber könne nicht im Wege von Gutschriften abgerechnet werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes - 1. UStDV -). Demgemäß versagte das FA dem Kläger im Umsatzsteuerbescheid 1975 vom 8. Oktober 1976 bezüglich der im Zusammenhang mit den Vermittlungsleistungen vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzugsbeträge (in Höhe von 2 672 DM) die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Die Abrechnungen über die Vermittlungsleistungen, die das FA als vom Kläger ausgestellte Abrechnungspapiere beurteilt hat, sind mit Schreibmaschine erstellt. Sie weisen in ihrem Kopf jeweils Namen und Adresse des Handelsvertreters aus, sind mit der Bezeichnung "Rechnung" überschrieben und an die Adresse des Klägers gerichtet. Danach folgt eine Aufstellung der erbrachten Vermittlungsleistungen unter Angabe des Kunden und der jeweiligen Provisionssumme. Nach dem Gesamtbetrag der Provisionssummen folgt die besondere Zeile "im Betrag sind 11 v. H. Mehrwertsteuer enthalten = ... DM". Danach folgt eine weitere Zeile "Betrag dankend erhalten" mit Datumsangabe und nachfolgender Unterschrift des Vertreters.
Der Kläger hat zu dieser Abrechnungsweise vorgetragen, er sei mit seinen Vertretern übereingekommen, daß diese über ihre Provisionsforderungen Rechnungen erteilten. Da die Vertreter keine Schreibmaschinen besäßen, sei er beauftragt worden, nach den Aufzeichnungen der Vertreter die Abrechnungen zu schreiben. Um zu dokumentieren, daß es sich um von den Vertretern ausgestellte Abrechnungen (also um Rechnungen) handele, hätten die Vertreter die Abrechnungen unterschrieben.
Demgegenüber hat das FA vorgetragen, die Provisionsabrechnungen seien in den Geschäftsräumen des Klägers anhand seiner Geschäftsunterlagen erstellt worden. Nach den Prüfungsfeststellungen ergebe sich dies schon daraus, daß auch solche Provisionsbeträge in die Provisionsabrechnungen eingegangen seien, die auf Nachumsätzen des Klägers beruhten, welche auf die vermittelten Aufträge zurückgingen. Von der Existenz der Nachumsätze hätten die Vertreter nichts gewußt.
Mit der Klage erstrebt der Kläger die Herabsetzung der im Umsatzsteuerbescheid 1975 festgesetzten Steuerschuld um die vom FA zum Abzug nicht zugelassenen Vorsteuerbeträge in Höhe von 2 672 DM. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Die Abrechnungen seien von den Vertretern ausgestellt worden und damit als Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG 1967 zu beurteilen. Die Vertreter hätten mit den von ihnen unterschriebenen Abrechnungen eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben, die auch für das Umsatzsteuerrecht anerkannt werden müßte. Für die rechtliche Qualifikation des Abrechnungspapiers sei allein die Unterschrift des Unterzeichnenden maßgeblich. Unbeachtlich sei eine etwaige Mitwirkung des Vertragspartners an der Abfassung der schriftlichen Erklärung. Der Hinweis des FA auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 17. April 1975 (Umsatzsteuer-Rundschau - UStR - 1975, 106) gehe fehl. Eine vom Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer übersandte Abrechnung werde entgegen der Auffassung des BMF jedenfalls dann zu einer Abrechnung des leistenden Unternehmers, wenn er dieses Abrechnungspapier unterzeichne und es an den Leistungsempfänger zurückgebe.
Mit der vom FG zugelassenen Revision begehrt das FA die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des FG sei in Zweifelsfällen auf den "Urheber" der Abrechnung abzustellen. Im Verhältnis des Vertreters zu seinem Geschäftsherrn sei nur dieser aufgrund seines Buchführungswerkes in der Lage, mit dem Vertreter abzurechnen. Dies erweise sich schon an dem Umstand, daß der Vertreter mit seiner Vermittlungsleistung erst dann steuerpflichtig werde, wenn der Geschäftsherr die vermittelte Leistung bewirkt habe und sodann der Provisionsanspruch entstanden sei. Diese Umstände lägen ausschließlich im Wissensbereich des Geschäftsherrn. Entgegen der Auffassung des FG könne ein Abrechnungspapier, welches seinem Wesen nach eine Gutschrift sei, nicht dadurch zu einer Rechnung werden, daß derjenige, an den die Abrechnung gerichtet sei, sie unterschreibe.
Der Kläger tritt im wesentlichen der Auffassung des FG bei.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet.
1. Neben anderen Voraussetzungen erfordert die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 die gesonderte Inrechnungstellung von Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer. Dies geschieht im Regelfall durch die Erteilung einer Rechnung mit Gesondertem Steuerausweis. Daneben hatte der Verordnungsgeber eine Abrechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger ermöglichen wollen, die ebenfalls unter bestimmten, in § 5 der 1. UStDV festgelegten Voraussetzungen beim Leistungsempfänger den Zugang zum Vorsteuerabzug schaffen sollte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Mai 1979 V R 112/74 (BFHE) 128, 115, BStBl II 1979, 657) diese Vorschrift für rechtsunwirksam erklärt. Zu diesem Urteil ist das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 1979 (BStBl I 1979, 623, UStR 1979, 216) ergangen (Gewährung des Vorsteuerabzuges unter den Voraussetzungen des § 5 der 1. UStDV bis zum 31. Dezember 1979). Aus ihm kann der Kläger keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ableiten, denn er hat als Leistungsempfänger durch Gutschriften abgerechnet und die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 der 1. UStDV nicht erfüllt (vgl. Abschn. 6 und 7 der Gründe).
2. Der wesensmäßige Unterschied zwischen Rechnung und Gutschrift besteht darin, daß bei der Rechnung der leistende Unternehmer und bei der Gutschrift der Leistungsempfänger über die Leistung abrechnet, welche an ihn ausgeführt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 der 1. UStDV = § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 1980). Daraus ergibt sich, daß eine Abrechnung - als Voraussetzung ihrer umsatzsteuerrechtlichen Wirksamkeit - nur einen Aussteller haben kann (vgl. Urteil vom 27. September 1979 V R 78/73, BFHE 129, 92, BStBl II 1980, 228, und Beschluß vom 17. April 1980 V S 18/79, BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540). Der leistende Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 1 UStG 1967 berechtigt, als Aussteller einer Abrechnung (Rechnung) zu fungieren. Das entspricht der zivilrechtlichen Rechtslage, nach der eine Rechnung die Berechnung der Vergütung für eine Leistung (unter Zergliederung der Leistung und ihrer Preisbestandteile) ist, die aufgrund eines abgeschlossenen Vertrages erbracht wurde oder erbracht werden soll; zugleich erfüllt sie die Funktion einer Zahlungsaufforderung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. Juni 1959 II ZR 114/57, Betriebs-Berater - BB - 1959, 826 = Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1959, 1679). Dagegen bedarf die Abrechnung durch den Leistungsempfänger vermittels Gutschrift des beiderseitigen Einverständnisses über diese Abrechnungsmethode (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 der 1. UStDV = § 14 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1980).
3. Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG, zur Bestimmung des Ausstellers und damit zur Abgrenzung der Rechnung gegen die Gutschrift sei maßgeblich darauf abzustellen, wer das Abrechnungspapier unterschrieben habe. Für Abrechnungen mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung ist deren Inhalt in § 14 Abs. 1 UStG 1967 und in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der 1. UStDV (= § 14 Abs. 5 Nr. 3 UStG 1980) vorgeschrieben. Sie haben neben den beiden Vertragspartnern die Angaben über die Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände (bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung) sowie die Preisberechnung unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer zu enthalten. Mit diesen Anforderungen entsprechen die umsatzsteuerrechtlich relevanten Abrechnungen den im kaufmännischen Geschäftsverkehr üblichen Rechnungen. In dieser inhaltlichen Begrenzung sind Rechnungen keine Willenserklärungen, sondern lediglich realaktähnliche Mitteilungen der vom Fakturierenden durchgeführten Leistungs- und Preisberechnung (vgl. Ratz in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 346 Anm. 133; Hefermehl in Schlegelberger, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., § 346 Anm. 141). Dem Aussteller der Abrechnung fehlt hier ein auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichteter (rechtsgeschäftlicher) Erklärungswille (vgl. RGZ 157, 228, 233; BGHZ 6, 102, 105). Anders liegt es nur, soweit dem Leistenden ein Leistungs- oder Preisbestimmungsrecht eingeräumt worden ist (vgl. Ratz, a. a. O., § 346 Anm. 132; Dauses, Die rechtliche Bedeutung der kaufmännischen Rechnung, Der Betrieb - DB - 1972, 2145). Aber auch in diesen Fällen ist es nicht üblich und notwendig, daß die Abrechnung vom Abrechnenden unterzeichnet wird. Jedenfalls bewirkt die Unterschrift des Abrechnenden unter einer Abrechnung nicht, daß damit eine realaktähnliche Handlung in eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung verwandelt wird. In den Fällen des Leistungs- und Preisbestimmungsrechts kommt es ebenfalls nur auf den sich hierauf erstreckenden Erklärungswillen an und nicht auf die Unterschrift unter dieser Erklärung. Diese ist weder ein Inhalts- noch ein Formerfordernis. Deshalb ist es fehlsam, den Aussteller einer Abrechnung anhand der Unterschrift unter dem Abrechnungspapier bestimmen zu wollen.
Abgesehen von diesen rechtssystematischen Erwägungen versagt das Kriterium der Unterschrift bei allen gegenseitigen Verträgen, die eine Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis enthalten und von beiden Vertragspartnern unterschrieben worden sind. Es kann auch die wichtige Gruppe von Konfliktfällen nicht lösen, bei der zunächst von einem Vertragspartner eine Gutschrift (mit Unterschrift) erstellt worden ist, jedoch der andere Vertragspartner mit einer korrigierenden (unterschriebenen) Rechnung nachfolgt, welche einen betragsmäßig niedrigeren Steuerausweis enthält. Zudem würde die Auffassung des FG zu dem bedenklichen Ergebnis führen, daß die Person des Abrechnenden generell verfügbar würde und steuerliche Risiken auf Geschäfts- und Steuerrechtsunkundige abgewälzt werden könnten.
4. Zur Gewährleistung der Rechtsklarheit ist der Aussteller einer Abrechnung nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Aus der Natur der Sache ergibt sich, daß das Zivilrecht denjenigen zur Abrechnung (Rechnungslegung) verpflichtet, der über die Abrechnungsgrundlagen verfügt. Die Abrechnungspflicht trifft ihn insbesondere dann, wenn er das Leistungs- oder Preisbestimmungsrecht hat, oder wenn der Leistende nicht weiß, ob sein Leistungsangebot angenommen worden ist. Diese Grundsätze haben in verschiedenen Fällen ihre ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren (vgl. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -, da hier das Preisbestimmungsrecht die Abrechnung einschließt; vgl. ferner § 24 des Verlagsgesetzes, § 87 c des Handelsgesetzbuchs - HGB -). Zur Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung ist mithin von der Rechtszuständigkeit (und Rechtspflicht) zur Abrechnung auszugehen. Sie ergibt sich anhand des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verhältnisses (für das unter Umständen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Abrechnung vorhanden ist) oder aus einer den tatsächlichen Gegebenheiten und ihrer schuldrechtlichen Einordnung entsprechenden vertraglichen Verpflichtung. Den Beteiligten ist damit grundsätzlich die Verfügung über die Person des Abrechnenden entzogen. Eine wahlweise Abrechnung durch Rechnung oder Gutschrift ist nur dort zulässig, wo keine anderweitige gesetzliche Regelung zur Abrechnungsverpflichtung besteht und unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze jeder der beiden Vertragspartner abrechnen kann, weil jeder uneingeschränkte Kenntnis der Abrechnungsgrundlagen besitzt.
5. Die Verpflichtung zur Abrechnung durch den regelversteuernden Unternehmer umfaßt als Teil der Preisberechnung auch den gesonderten Ausweis der auf die Leistung entfallenden Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist unselbständiger Teil des zivilrechtlichen Preises und damit von der zivilrechtlichen Abrechnungsverpflichtung, an die aus den vorstehenden Gründen das Umsatzsteuerrecht anknüpft, nicht zu trennen (vgl. BGH-Urteile vom 4. April 1973 VIII ZR 191/72, Wertpapier-Mitteilungen 1973, 677, Steuerberater 1973, 181, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz 1967, § 10, Rechtsspruch 8 = UStR 1973, 294; vom 15. Februar 1973 VII ZR 212/72, BGHZ 60, 199 = StRK, Umsatzsteuergesetz 1967, § 10, Rechtsspruch 9 = UStR 1973, 168, und vom 23. April 1980 VIII ZR 80/79, BGHZ 77, 79 = NJW 1980, 2133 = BB 1980, 906 = StRK, Umsatzsteuergesetz 1967, § 29, Rechtsspruch 9 = UStR 1980, 250). Dies gilt nicht nur für die Rechnungserteilung, für die in dem zivilrechtlichen Teil der Regelung des § 14 Abs. 1 UStG 1967 die Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis vorgeschrieben ist (vgl. BGH-Urteil vom 11. Dezember 1974 VIII ZR 186/73, NJW 1975, 310 = StRK, Umsatzsteuergesetz 1967, § 14, Rechtsspruch 3), sondern auch bei Abrechnung im Gutschriftswege. Zum einen enthält § 5 Abs. 2 Nr. 3 der 1. UStDV (= § 14 Abs. 5 Nr. 3 UStG 1980) eine ausdrückliche Verweisung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 UStG 1967. Zum anderen ergibt sich aus § 5 Abs. 1 der 1. UStDV, daß als Gutschriften solche Abrechnungen verstanden werden, die "im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten". Es handelt sich mithin um solche Abrechnungspapiere, bei denen nach den dargestellten Grundsätzen des Zivilrechts die Rechtszuständigkeit zur Abrechnung dem Leistungsempfänger zufällt.
6. Der zivilrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - UStG 1967 (Verpflichtung zur Rechnungserteilung) ist daher im zweifachen Sinne inhaltlich einzugrenzen. Zum einen kann die Geltendmachung dieses Anspruchs nur in dem von der steuerrechtlichen Ordnungsnorm des § 14 Abs. 1 Satz 1 - erste Alternative - UStG 1967 (Berechtigung zur Rechnungserteilung) vorgezeichneten Rahmen verpflichten; der Rechnungsaussteller muß demgemäß zur Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt sein und über eine ausgeführte (bzw. auszuführende) steuerpflichtige Leistung abrechnen (vgl. Weiß, Das Verhältnis des zivilrechtlichen Anspruchs auf Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis zum materiellen Umsatzsteuerrecht, BB 1980, 1433). Zum anderen setzt der zivilrechtliche Anspruch auf Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis voraus, daß den leistenden Unternehmer die zivilrechtliche Abrechnungslast trifft. Da der Anspruch auf Abrechnung in den bürgerlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten des Leistungsaustauschs wurzelt und letztlich nur eine ausdrückliche Normierung der ohnehin bestehenden zivilrechtlichen Nebenpflicht zur Abrechnung darstellt (vgl. BGH in NJW 1975, 310, StRK, Umsatzsteuergesetz 1967, § 14, Rechtsspruch 3), bestimmt sich sein Inhalt schon nach dem zugrunde liegenden Zivilrechtrechtsverhältnis. Er schafft mithin nicht dort einen Anspruch auf Rechnung serteilung durch den leistenden Unternehmer, wo nach bürgerlichem Recht den Leistungsempfänger die Abrechnungslast trifft. Damit enthält § 14 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - UStG 1967 insofern eine Lücke, als er diejenigen Fälle, in denen der leistende Unternehmer einen zivilrechtlichen Anspruch auf Abrechnung durch den (die Abrechnungslast treffenden) Leistungsempfänger hat, nicht im Sinne einer den Leistungsempfänger treffenden Abrechnungsverpflichtung regelt. Nach den Ausführungen im vorbezeichneten BGH-Urteil vom 11. Dezember 1974 kann hier jedoch die Abrechnungsverpflichtung des Leistungsempfängers (unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer) bereits aus dem bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnis abgeleitet werden.
Daraus folgt, daß die Berechtigung und Verpflichtung zur Abrechnung im Gutschriftswege nicht auf § 5 der 1. UStDV beruht. Davon ist ersichtlich auch der Verordnungsgeber ausgegangen. Er wollte sicherstellen, daß bei zivilrechtlicher Abrechnungslast des Leistungsempfängers diesem der Zugang zum Vorsteuerabzug eröffnet wird, weil nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 nur eine gesonderte Inrechnungstellung von Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer zum Vorsteuerabzug führt. § 5 der 1. UStDV wollte diese gesetzliche Regelung ausweiten und auch eine gesonderte Inrechnungstellung von Umsatzsteuer durch einen Eigenbeleg (Gutschrift) des Leistungsempfängers anerkennen. Damit wollte er eine - sich aus der zivilrechtlichen Abrechnungslast des Leistungsempfängers ergebende - Regelungslücke beim § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 schließen, wozu ihm allerdings die entsprechende gesetzliche Ermächtigung fehlte (vgl. BFHE 128, 115, BStBl II 1979, 657). Die in dem rechtsunwirksamen § 5 der 1. UStDV enthaltene Regelung zugunsten des zivilrechtlich zur Abrechnung verpflichteten Leistungsempfängers (nämlich Verschaffung des Zugangs zum Vorsteuerabzug aufgrund Eigenbelegs) erweist sich somit als eine notwendige sachliche Milderungsregelung. Deswegen hat der Senat in seinen auf das vorbezeichnete Urteil vom 17. Mai 1979 folgenden Entscheidungen stets geprüft, ob ungeachtet der normativen Unwirksamkeit des § 5 der 1. UStDV die in ihm geregelten Voraussetzungen für den Zugang zum Vorsteuerabzug im übrigen erfüllt waren oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 1980 V R 60/74, BFHE 130, 85, BStBl II 1980, 369; BFH-Beschlüsse vom 17. April 1980 V S 18/79, BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540, und vom 27. März 1981 V S 19/80, BFHE 133, 118, BStBl II 1981, 543).
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Abrechnungslast stets nach dem Zivilrecht festzulegen ist. Grundsätzlich kann demnach als Aussteller einer Abrechnung mit steuerrechtlicher Wirkung nur derjenige der am Leistungsaustausch Beteiligten in Betracht kommen, den die Abrechnungslast trifft (Ausnahmefall vgl. Abschn. 4 der Gründe, am Ende). Eine hiervon abweichende Gestaltung und Bezeichnung des Abrechnungspapiers ist ohne umsatzsteuerrechtliche Bedeutung. Bei Geltendmachung von Vorsteuerabzugsansprüchen trifft den Unternehmer in Zweifelsfällen die objektive Beweislast, daß das einem geltend gemachten Vorsteuerabzugsbetrag zugrunde liegende Abrechnungspapier den dargestellten Grundsätzen über die Abrechnungslast entspricht.
7. Im vorliegenden Fall sind für den Kläger mehrere Handelsvertreter tätig geworden. Sie haben an ihn steuerpflichtige Vermittlungsleistungen erbracht. Ob diese Leistungen der Regelversteuerung oder der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG 1967 zu unterwerfen waren, kann hier dahinstehen. Der Kläger war nach § 87 c Abs. 1 HGB verpflichtet, über die den Handelsvertretern zustehende Provision monatlich abzurechnen. Diese Abrechnungspflicht des Klägers als Geschäftsherr ist nicht abdingbar. Mit der mündlichen Mitteilung des Zahlenwerks, das dann in die von den Handelsvertretern aufgesetzten "Rechnungen" Eingang gefunden hat, hat der Kläger nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Abrechnung im Sinne des § 87 c HGB genügt (BGHZ 32, 302). Der Kläger ist somit der ihm zivilrechtlich obliegenden Abrechnungslast nicht nachgekommen mit der umsatzsteuerrechtlichen Folge, daß die allein gangbare Abrechnungsmethode der Abrechnung durch Gutschriften nicht vollzogen worden ist. Allein diese Abrechnungsmethode hätte dem Kläger - beim Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 der 1. UStDV - den Zugang zum Vorsteuerabzug verschaffen können.
Da das FG dies verkannt hat, ist sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Infolge des Fehlens einer den Grundsätzen der Abrechnungslast entsprechenden gesonderten Inrechnungstellung von Steuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 kann dem Kläger der begehrte Vorsteuerabzug nicht zugesprochen werden. Deswegen ist seine Klage abzuweisen.
Fundstellen
BStBl II 1982, 309 |
BFHE 1982, 118 |
ZIP 1982, 491 |