Leitsatz (amtlich)
a) Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt.
b) Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.
Normenkette
VersAusglG §§ 27, 39 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1; SGB VI §§ 77, 109 Abs. 6
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des OLG Frankfurt vom 13.4.2015 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.023 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Auf den am 3.8.2011 zugestellten Antrag hat das FamG die am 5.10.1968 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.10.1968 bis 31.7.2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 12,4743 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 6,2372 Entgeltpunkten sowie einem damit korrespondierenden Kapitalwert von 37.568,73 EUR erworben. Der Ehemann hat Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 55,7213 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 27,8607 Entgeltpunkten sowie einem damit korrespondierenden Kapitalwert von 167.814,25 EUR erworben, außerdem ein Anrecht in der betrieblichen Altersversorgung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 18.758 EUR. Der betriebliche Versorgungsträger hat die externe Teilung mit einem Ausgleichswert von 9.379 EUR verlangt. Der Antragsgegner, der im August 2007 im Alter von 62 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist, begehrt einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit u.a. wegen lang dauernder Trennungszeit und weil er aus Bürgschaften in Anspruch genommen worden sei, die er für das Erwerbsgeschäft der Ehefrau übernommen habe.
Rz. 2
Das FamG hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte jeweils intern sowie die vom Ehemann in der betrieblichen Altersversorgung erworbenen Anrechte extern gemäß den vorgeschlagenen Ausgleichswerten geteilt. Das OLG hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine - soweit es sein in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenes Anrecht betrifft - zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Rz. 4
1. Das OLG hat seine in Juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG seien nicht erfüllt. Der Versorgungsausgleich folge dem formalen Prinzip der Halbteilung und entspreche damit dem Grundsatz der gleichen Teilhabe des während der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten. Demgegenüber habe die Härteklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen würde. Nicht jedes Fehlverhalten während der Ehe werde jedoch durch den Ausschluss oder die Kürzung des Versorgungsausgleichs sanktioniert, sondern es sei erforderlich, dass der schematische Wertausgleich dem Gedanken der nachehelichen Solidarität in unerträglicher Weise widerspreche.
Rz. 5
Zwar könne der Versorgungsausgleich teilweise unbillig sein, wenn die Ehegatten vor dem Ende der Ehezeit lange Zeit getrennt gelebt hätten und es daher während eines wesentlichen Teils der Ehe an einer den Versorgungsausgleich rechtfertigenden Versorgungsgemeinschaft gefehlt habe. Hier hätten die Eheleute jedoch lediglich sechs von insgesamt 37 (richtig: 43) Ehejahren und damit nicht einen wesentlichen Teil der Ehe getrennt gelebt. Zudem habe der Ehemann nach der Trennung nur noch über einen kurzen Zeitraum Anwartschaften erworben. Seit August 2007 beziehe er vorgezogene Altersrente. Somit habe er während der Trennungszeit nur noch zwei Jahre lang ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben.
Rz. 6
Auch aus der behaupteten Übernahme von Verbindlichkeiten der Ehefrau durch den Ehemann könnten keine den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gebietenden Gründe hergeleitet werden. Der Ehemann habe sein Vorbringen, aus Bürgschaften für eine von der Ehefrau betriebene Boutique Verbindlichkeiten der Ehefrau i.H.v. 500.000 DM in Anspruch genommen worden zu sein, nicht substantiiert. Belegt sei nur eine von ihm für die Ehefrau beglichene Schuld i.H.v. letztlich 10.000 EUR.
Rz. 7
Ebenfalls nicht begründet sei des Ehemanns Ansinnen, dem Ausgleich seiner gesetzlichen Rentenanwartschaften lediglich seine infolge vorzeitigen Renteneintritts durch verminderten Zugangsfaktor gekürzten Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Es sei gesetzlich ausdrücklich bestimmt, dass die auszugleichenden Entgeltpunkte aus einer Vollrente wegen Erreichens der Altersgrenze zu ermitteln seien und der Zugangsfaktor unberücksichtigt zu bleiben habe. Der Halbteilungsgrundsatz werde dadurch nicht verletzt. Bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente handle es sich um personenbezogene und nicht um im Versorgungsausgleich zu beachtende anrechtsbezogene Umstände.
Rz. 8
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 9
a) Zu Recht hat das OLG die vom Ehemann während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte hälftig geteilt, ohne hierbei den durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente verringerten Zugangsfaktor zu berücksichtigen.
Rz. 10
aa) Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils gem. § 39 Abs. 1 VersAusglG dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße. Diese unmittelbare Bewertung ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG insb. bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkte oder Leistungszahlen bestimmend ist.
Rz. 11
bb) Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist das in der Ehezeit tatsächlich erworbene Anrecht des Antragstellers. Die hierfür maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. § 5 Abs. 1 VersAusglG sind die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Demgegenüber bilden weder der Rentenbetrag noch die weiteren für seine Berechnung maßgebenden Faktoren eine den Ehezeitanteil prägende Bezugsgröße.
Rz. 12
cc) Der Abschlag, der dadurch entstanden ist, dass der Ehemann schon vor Ende der Ehezeit vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch genommen hat (zum Zugangsfaktor vgl. § 77 SGB VI), bleibt ebenfalls unberücksichtigt.
Rz. 13
(1) Schon nach früherem Recht schloss § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB für die gesetzliche Rentenversicherung eine Berücksichtigung des Abschlags aus. Danach war bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe. Der Zugangsfaktor sah gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Kalendermonat einen Abschlag von "0,003 niedriger als 1,0" vor. Die Regelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB wird nunmehr von § 109 Abs. 6 SGB VI fortgeschrieben.
Rz. 14
(2) Zwar hatte der Senat nach früherem Recht für solche Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige bereits während der Ehezeit vorzeitiges Altersruhegeld bezogen hat, Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen (BGH v. 22.6.2005 - XII ZB 117/03, FamRZ 2005, 1455, 1457; v. 9.5.2007 - XII ZB 77/06, FamRZ 2007, 1542). Diese Rechtsprechung kann jedoch auf die seit dem 1.9.2009 geltende Rechtslage nicht übertragen werden (Abgrenzung zu BGH v. 7.3.2012 - XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851 Rz. 22, 24).
Rz. 15
Wie das OLG zutreffend ausgeführt hat, schließt das neue Recht eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors ausdrücklich aus. Nach §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG i.V.m. § 109 Abs. 6 SGB VI ergeben sich die zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Zur Begründung ist im Gesetzentwurf ausgeführt, dass für die Teilung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr (fiktive oder tatsächliche) Rentenbeträge, sondern die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße ausschlaggebend sei, nämlich Entgeltpunkte. Damit sollte die für das frühere Recht begründete Senatsrechtsprechung, die eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei ehezeitlicher Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes ausnahmsweise zuließ, ausdrücklich nicht in das neue Recht übertragen werden (BT-Drucks. 16/10144, 80).
Rz. 16
Hierdurch wird der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt. Das während der Ehezeit erworbene Stammrecht in Form der erworbenen Entgeltpunkte wird hälftig geteilt. Ob der Ausgleichspflichtige aus dem bei ihm verbleibenden Teil dieselbe Rente wie der Ausgleichsberechtigte bezieht oder der Rentenbetrag wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und der daraus folgenden längeren Rentendauer durch einen geänderten Zugangsfaktor gemindert wird, hängt von seiner eigenen Entscheidung und individuellen Umständen ab. Es handelt sich dabei um personenbezogene, nicht anrechtsbezogene Umstände, die im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind (Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rz. 177; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rz. 360 ff.; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rz. 325; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl., § 5 Rz. 12; Erman/Norpoth BGB, 14. Aufl., § 41 VersAusglG Rz. 4 ff.; Palandt/Brudermüller 74. Aufl., § 43 VersAusglG Rz. 8; a.A. unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung zum früheren Recht: OLG Hamm Beschl. v. 17.3.2014 - 5 UF 61/13 - Juris; Holzwarth FamRZ 2012, 1101, 1102 f.).
Rz. 17
Zwar verbleibt dem Ehemann aus dem geteilten Anrecht dann nur eine geringere Altersrente, als sie der Ehefrau ab dem Erreichen ihrer Regelaltersgrenze zustünde. Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den Versorgungsabschlag gekürzte Rente vorgezogen beantragt hat und diese bereits vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze bezieht. Sein vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können (vgl. BGH v. 18.5.2011 - XII ZB 127/08, FamRZ 2011, 1214 Rz. 17).
Rz. 18
b) Ebenso rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das OLG eine Anwendung der Härteregelung des § 27 VersAusglG abgelehnt hat. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Rz. 19
aa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (BGH, Beschl. v. 13.2.2013 - XII ZB 527/12, FamRZ 2013, 690 Rz. 13 m.w.N.).
Rz. 20
Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH, Beschl. v. 13.2.2013 - XII ZB 527/12, FamRZ 2013, 690 Rz. 14 m.w.N.).
Rz. 21
bb) Nach diesem Maßstab sind die Erwägungen, mit denen das OLG das Vorliegen eines Härtefalls verneint hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 22
(1) Zwar kann, wie der Senat bereits entschieden hat, der Ausgleich von Versorgungsanrechten, die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten, die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (BGH, Beschl. v. 13.2.2013 - XII ZB 527/12, FamRZ 2013, 690 Rz. 16 m.w.N.).
Rz. 23
So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Ehemann hat Versorgungsanrechte nämlich nur in den ersten beiden Jahren der insgesamt sechs Jahre währenden Trennungszeit erworben. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das OLG die in dieser Zeit erworbenen Anrechte in Relation zu der insgesamt 43 Jahre dauernden Ehezeit als relativ gering und auch deren Ausgleich deshalb als nicht grob unbillig angesehen hat.
Rz. 24
(2) Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das OLG es für nicht maßgeblich erachtet, dass der Ehemann nach seiner Behauptung aus Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Ehefrau anlässlich des Konkurses der von ihr betriebenen Boutique in Anspruch genommen wurde. Denn die Verbindlichkeiten waren für das Erwerbsgeschäft der Ehefrau aufgenommen worden, dessen Ertrag im Zweifel nicht ihr allein, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt zugutekommen sollte. Unabhängig von der gesondert zu beantwortenden Frage, ob dem Ehemann insoweit Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 670, 774 BGB zustehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4.3.2015 - XII ZR 61/13, FamRZ 2015, 818 Rz. 20 ff.), entsprach die Bürgschaftsübernahme hier jedenfalls einer gemeinsamen ehelichen Lebensplanung, so dass die spätere Inanspruchnahme durch Gläubiger für sich genommen keinen Umstand darstellt, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen ließe.
Rz. 25
(3) Schließlich ergeben sich auch aus der Rentenkürzung, die der Ehemann infolge seines durch vorzeitigen Renteneintritt geminderten Zugangsfaktors hinzunehmen hat, keine grob unbilligen Härten. Der Umstand, dass ihm nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bezogen auf den Ehezeitanteil weniger verbleibt als der ausgleichsberechtigten Ehefrau, beruht auf seinem Entschluss, bereits im Alter von 62 Jahren vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen und damit in den Genuss eines verlängerten Rentenbezugs zu kommen (BGH, Beschl. v. 7.3.2012 - XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851 Rz. 30 m.w.N.).
Fundstellen
EBE/BGH 2015, 370 |
FamRZ 2016, 35 |
FuR 2016, 3 |
NJW-RR 2016, 321 |
ZAP 2015, 1285 |
JZ 2015, 667 |
MDR 2015, 1424 |
FF 2015, 508 |
FF 2016, 41 |
FamRB 2016, 96 |
NZFam 2015, 1125 |