Entscheidungsstichwort (Thema)
Treuhänderische Rückabtretung gesetzlich übergegangener Unterhaltsansprüche an den Leistungsempfänger zum Zweck der Prozessführung
Leitsatz (redaktionell)
Die treuhänderische Rückabtretung von Unterhaltsansprüchen, die kraft Gesetzes auf den Träger der öffentlichen Leistung übergegangen sind, an den Leistungsempfänger zum Zweck der Prozessführung ist unwirksam. Auch eine Umdeutung in eine rechtswirksame Einziehungsermächtigung scheidet aus.
Normenkette
BSHG § 91 i.d.F.v. 23.03.1994; UVG § 7; SGB I § 32
Tatbestand
Die Klägerin macht Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt für das am 22. Juli 1993 nichtehelich geborene Kind David geltend. Der Beklagte erkannte die Vaterschaft durch Urkunde vom 30. September 1993 vor dem Landratsamt H. - Kreisjugendamt - an. Am 18. Oktober 1993 heirateten die Parteien.
Am 11. Dezember 1993 zog die Klägerin mit dem Kind aus der ehelichen Wohnung aus. Seitdem übte sie ihre frühere stundenweise Erwerbstätigkeit nicht mehr aus. Sie bezog zunächst Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600 DM, Kindergeld in Höhe von monatlich 70 DM, Kindergeldzuschuß von monatlich 65 DM sowie - seit dem 17. Januar 1994 - für sich und das Kind Sozialhilfe in unterschiedlicher Höhe. Seit April 1994 werden vom Landratsamt H. für David außerdem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in Höhe von monatlich 256 DM erbracht, über deren Gewährung der Beklagte durch Schreiben vom 10. Februar 1994 unterrichtet wurde.
Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 25. Februar 1994 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ab 1. März 1994 den mit der Klage geltend gemachten Unterhalt zu zahlen.
Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 26. September 1994 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für David auf die Klägerin übertragen. Die Entscheidung ist seit dem 1. November 1994 rechtskräftig. Mit der am 14. April 1994 zugestellten Klage beantragte die Klägerin, den Beklagten, der 1993 unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen von 2.886 DM erzielt hatte, zu verurteilen, an sie für die Zeit ab 16. Januar 1994 Kindesunterhalt von monatlich 445 DM und ab 1. März 1994 Trennungsunterhalt von monatlich 558 DM zu zahlen. Mit der Klage reichte sie ein Schreiben des Landratsamts H. - Kreisjugend - und Sozialamt - vom 8. März 1994 an ihren Prozeßbevollmächtigten ein, durch das dieser unter Hinweis auf die gewährte Sozialhilfe und die von der Klägerin unterzeichnete, dem Schreiben beigefügte Abtretungserklärung gebeten wurde, bei ihm eingehende Unterhaltszahlungen an das Landratsamt weiterzuleiten; dem Beklagten sei die Hilfegewährung gemäß § 91 BBHG angezeigt worden.
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen. Hinsichtlich des Kindesunterhalts wies es die Klage mit der Begründung ab, es stehe nicht fest, daß David vom Beklagten - dessen Vaterschaftsanerkenntnis in erster Instanz nicht vorgetragen worden war - abstamme, weshalb eine Legitimation durch Heirat gemäß § 1719 BGB nicht erfolgt sei. Eine Unterhaltspflicht nach §§ 1601ff. BGB bestehe daher nicht.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgte die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt weiter. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1994 ergänzte sie den Antrag dahin, daß der Kindesunterhalt ab Rechtshängigkeit bis zum 19. Oktober 1994 in Höhe von monatlich 256 DM an die Unterhaltsvorschußkasse und mit dem übersteigenden Betrag an das Sozialamt und erst ab 20. Oktober 1994 an sie selbst zu zahlen sei. Der Beklagte begehrte im Wege der unselbständigen Anschlußberufung die vollständige Abweisung der Klage.
Mit Verfügung vorn 4. Oktober 1994 wies das Oberlandesgericht die Parteien darauf hin, daß die Auswirkungen des Rechtsübergangs nach § 91 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe nicht beachtet worden seien. Daraufhin legte die Klägerin im Verhandlungstermin den Bewilligungsbescheid nach dem Unterhaltsvorschußgesetz vom 10. Februar 1994, die dem Beklagten hierzu übersandte Rechtswahrungsanzeige sowie Sozialhilfebescheide für die Zeit vom 17. Januar bis einschließlich Oktober 1994 nebst einer Aufstellung über den Gesamtaufwand an Sozialhilfe und Unterhaltsvorschußleistungen vor. Weiterhin überreichte sie das die "Rückübertragung
des Unterhaltsanspruchs" betreffende Schreiben des Landratsamts H. - Kreisjugend- und Sozialamt - vom 17. Oktober 1994 an ihren Prozeßbevollmächtigten, das wie folgt lautet:
"Hiermit überträgt der Landkreis H., vertreten durch Herrn S., Kreisamtmann, beim Kreissozialamt H., den nach § 91 BSHG auf den Landkreis H. übergegangenen Anspruch
- der Frau G. auf Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB gegenüber Herrn G.
- des David G. auf Kindesunterhalt nach §§ 1601ff. BGB gegenüber Herrn G.
an Frau G., vertreten durch Rechtsanwalt K., zurück."
Außerdem legte sie das an sie gerichtete Schreiben des Landratsamts H. - Unterhaltsvorschußkasse - vom 17. Oktober 1994 vor, in dem es u.a. heißt:
" … Mit der Bezahlung der Unterhaltsleistung an das Kind ist dessen Unterhaltsanspruch gegen den Vater kraft Gesetzes von dem Zeitpunkt an, ab dem die Leistung gewährt wird, bis zur Höhe der Leistung auf das Land B. -W., vertreten durch den Landkreis H., übergegangen. Es wird hiermit eine treuhänderische Rückübertragung der übergegangenen Unterhaltsansprüche an das von Ihnen vertretene Kind vorgenommen mit der Bitte,
a) den Unterhaltsanspruch geltend zu machen und die Unterhaltsrenten einzuziehen,
b) die eingegangenen Unterhaltsrenten entsprechend dem Aufwand jeweils hierher zu überweisen."
Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil auf Berufung und Anschlußberufung teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, für die Zeit vom 16. Januar bis 30. April 1994 Kindesunterhalt von insgesamt 476,32 DM an die Klägerin, für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1994 in Höhe von monatlich 256 DM an das Landratsamt H. - Unterhaltsvorschußkasse - und in Höhe von monatlich 79 DM an das Landratsamt H. - Sozialamt - und ab 1. November 1994 in Höhe von monatlich 335 DM an die Klägerin sowie Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 558 DM zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1994 an das Landratsamt H. - Sozialamt - und ab 1. November 1994 an die Klägerin. Die weitergehende Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen und die Berufung der Klägerin und die Anschluß-berufung des Beklagten im übrigen zurückgewiesen.
Die Klägerin hat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren für die Zeit vor Rechtshängigkeit hinsichtlich des Kindesunterhalts in Höhe von weiteren 696, 18 DM und hinsichtlich des Trennungsunterhalts insgesamt, jeweils zahlbar an sich selbst, weiterverfolgt und für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1994 die Zahlung des ausgeurteilten Trennungs- und Kindesunterhalts ebenfalls an sich selbst verlangt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche durch das Landratsamt H. an die Klägerin sowie an das Kind David, vertreten durch die Klägerin, für unwirksam gehalten mit der Folge, daß die Klägerin die Ansprüche für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage nur geltend machen könne, soweit diese nicht auf Träger öffentlicher Sozialleistungen übergegangen seien. Hierzu hat es ausgeführt: Die Klägerin beziehe für sich und den Sohn David seit 17. Januar 1994 vom Landratsamt H. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, für David außerdem seit April 1994 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Die Unterhaltsansprüche der Klägerin und des Kindes seien nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG vom 23. Juni 1993, BGBl. 1 944, 952) bis zur Höhe der geleisteten Sozialaufwendungen kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe bzw., soweit Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz bezogen worden seien, nach § 7 UVG auf das Land B. -W., vertreten durch das Landratsamt H. als Unterhaltsvorschußkasse, übergegangen. Für die Zeit nach Einführung des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 91 Abs. 1 BSHG widerspreche eine treuhänderische Übertragung der übergegangenen Unterhaltsansprüche auf den Hilfeempfänger mit dem Ziel, daß dieser die Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen könne, dem Zweck der Neuregelung, der darin bestehe, den Rückgriff des Sozialhilfeträgers gegenüber einem dem Hilfeempfänger nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen zu erleichtern. Gegen eine wirksame Übertragung sprächen überdies die Erwägungen, die der Senat in seinem Urteil vom 16. März 1994 (XII ZR 225/92 - FamRZ 1994, 829) angestellt habe.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine - als Zulässigkeitsfrage von Amts wegen zu prüfende - prozessuale Ermächtigung zur Prozeßstandschaft berufen. Eine solche sei nicht zulässig, weil es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Durchsetzung des fremden Rechts fehle.
Bis zum Ende des Monats, in dem die Rechtshängigkeit eingetreten sei, könne deshalb nur der die Sozialleistungen übersteigende Teil der Unterhaltsansprüche zuerkannt werden. Dies sei lediglich ein Betrag von 476, 32 DM des geltend gemachten Kindesunterhalts. Der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt, der geringer sei als die ihr gewährte Sozialhilfe, sei dagegen in vollem Umfang auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Für die Zeit vom 1. Mai 1994 (nach Eintritt der Rechtshängigkeit] bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung könne die Klägerin die Unterhaltsansprüche im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO geltend machen, jedoch nur Zahlung an das Landratsamt H. - Sozialamt bzw. Unterhaltsvorschußkasse - verlangen.
Entscheidungsgründe
II.
Diese rechtliche Beurteilung greift die Revision ohne Erfolg an.
1. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms hat der Gesetzgeber die frühere Regelung der im Ermessen des Sozialhilfeträgers stehenden Oberleitung von Unterhaltsansprüchen gemäß §§ 90, 91 BSHG a.F. durch einen gesetzlichen Forderungsübergang ersetzt. Nach § 91 Abs. 1 BSHG n.F., der nunmehr als Spezialvorschrift ausschließlich Unterhaltsansprüche erfaßt, geht ein nach bürgerlichem Recht gegebener Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers für die Zeit, für die ihm Hilfe gewährt wird, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen kraft Gesetzes mit dem Bewirken der Leistungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Ein gesetzlicher Forderungsübergang findet nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UvG auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, statt, und zwar für die Zeit, für die ihm Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, und in deren Höhe. Im Umfang der durch die Gewährung der Sozialleistungen eingetretenen Legalzession stehen der Klägerin bzw. dem Kind David, dessen Unterhaltsansprüche sie grundsätzlich im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB geltend machen kann, für die Vergangenheit keine Unterhaltsansprüche mehr zu, so daß für die Klage insoweit die Aktivlegitimation fehlt Die Klägerin und das Kind David hätten die Sachbefugnis allerdings wieder erworben, wenn ihnen die Ansprüche von dem Träger der Sozialleistungen wirksam zurückübertragen worden wären. Das ist aber nicht der Fall.
a) Der Abtretbarkeit der Unterhaltsforderungen steht allerdings § 400 BGB nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann zwar eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie - wie gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - der Pfändung nicht unterworfen ist. Steht die Forderung aber nicht mehr dem Unterhaltsberechtigten, sondern aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs einem Dritten, der den Berechtigten unterhalten hat, zu, ist ihre Verkehrsfähigkeit nach dem Zweck der Vorschrift nicht mehr eingeschränkt (BGH, Urteil vom 24. September 1981 - IX ZR 80/80 - FamRZ 1982, 50, 51; vgl. auch Urteil vom 9. November 1994 - IV ZR 66/94 - FamRZ 1995, 160, 161).
b) Ob sich die Unzulässigkeit der Rückabtretung der Unterhaltsansprüche aus anderen Gesichtspunkten ergibt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig. Teilweise wird
die Auffassung vertreten, eine treuhänderische Rückübertragung sei grundsätzlich zulässig (50 OLG Bamberg FamRZ 1995, 1173; OLG Bremen FamRZ 1995, 821; OLG Frankfurt FamRZ 1995,
622; OLG Hamm - 2. Familiensenat - FamRZ 1994, 1530; 10. Zivilsenat FamRZ 1995, 438 und 13. Familiensenat, FamRZ 1995, 626; OLG Düsseldorf - 5. Familiensenat - FamRZ 1994,
970; OLG Köln - 27. Zivilsenat - FamRZ 1995, 179; OLG Köln - 26. Zivilsenat - FamRZ 1995, 180 für den Fall, daß der geltend gemachte Unterhaltsanspruch den Betrag der gewährten Sozialhilfe übersteigt; Brinckmann NDV 1994, 277, 278. f; Büttner NDV 1994, 330, 333 f; Brüggemann DAV 1995, 138, 142 ff; Ott FamRZ 1995, 456, 458f.), teilweise wird die Zulässigkeit der Rückabtretung - vor allem mit Rücksicht auf den Normzweck und die Auswirkungen auf den Unterhaltsberechtigten - verneint (OLG Braunschweig - 1. Familiensenat - FamRZ 1996, 38 und 2. Familiensenat FamRZ 1996, 39; OLG München FamRZ 1995, 625 und 1994, 1530; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 615; KG EzFamR aktuell 1995, 88; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 1170; OLG Saarbrücken FamRZ 1995, 1166; OLG Hamburg FamRZ 1994, 1428; Schellhorn ha 1993, 261, 269; Scholz FamRZ 1994, 1, 5; Vogel FamRZ 1994, 967, 968; Brudermüller halt 1995, 17 und FamRZ 1995, 1033, 1034 f; Seetzen NJW 1994, 2505, 2507 f; Künkel FamRZ 1994, 540, 542; Wohlgemuth FamRZ 1995, 333, 336; Derleder/Bartels FamRZ 1995, 1111, 1113; Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. Einführung vor § 1601 Rdn. 24/25).
c) Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. März 1994 (a.a.O.) zu §§ 90, 91 BSHG a.F. entschieden, daß es Sache des Trägers der Sozialhilfe ist, auf den gesetzlich vorgesehenen Wegen den Nachrang der Sozialhilfe durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, insbesondere gegen einen Unterhaltsschuldner, zu realisieren und er sich hierbei nicht beliebig auch bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsformen bedienen kann. Eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Hilfeempfänger, der auf eigenes Prozeßrisiko den Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten einklagt, den dadurch erlangten Betrag bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe an den Träger der Sozialhilfe abzuführen, ist als eine den Hilfeempfänger benachteiligende nachträgliche Umwandlung der Hilfeleistung in ein Darlehen gewertet worden. Gleichzeitig ist darin eine unzulässige Umgehung der für die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt auf Darlehensbasis bestehenden besonderen Voraussetzungen gesehen worden. Diese Gesichtspunkte führten zur Unwirksamkeit der betreffenden Abtretungsvereinbarung.
Den jenem Urteil zugrundeliegenden Erwägungen kommt nicht nur Bedeutung für den entschiedenen Fall zu, sondern für alle Vereinbarungen, mit deren Hilfe Träger von Sozialleistungen versuchen, die Beitreibung übergegangener Unterhaltsansprüche auf die Unterhaltsberechtigten zurückzuverlagern (so auch Seetzen a.a.O., S. 2507 und Brudermüller FuR 1995, 17).
d) Ein derartiges Bestreben ist mit der Zielsetzung des Unterhaltsvorschußgesetzes und der Neufassung des § 91 BSHG nicht in Einklang zu bringen.
Das Unterhaltsvorschußgesetz soll den Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht oder zur Zahlung nicht oder nicht in hinreichendem Maß in der Lage ist. Es soll den alleinstehenden Elternteil, der über die Unterhaltsfrage hinaus mit der persönlichen Betreuung typischerweise in besonderem Maße belastet ist, entlasten (Scholz Unterhaltsvorschußgesetz 2. Aufl. Einführung Rdn. 1). Dieser Zielsetzung widerspricht es, wenn die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche auf das Kind als Gläubiger, vertreten durch den betreuenden Elternteil, zur klageweisen Geltendmachung zurückübertragen werden.
Die Neuregelung des § 91 BSHG soll vor allem den Durchgriff des Trägers der Sozialhilfe gegenüber einem nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen erleichtern. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs ist nicht mehr durch - anfechtbaren - Verwaltungsakt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu bewirken; er erfolgt - unanfechtbar - kraft Gesetzes. Mangels Anfechtbarkeit des Überleitungsakts entfällt die Zweigleisigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten und zu den Zivilgerichten. Letzteren obliegt deshalb auch allein die Überprüfung der in § 91 Abs. 2 BSHG aufgenommenen sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften (BT-Drucks. 12/4401 5.82). Diese den Zivilgerichten übertragene Aufgabe sowie allgemein der Zweck der Regelung, dem Sozialhilfeträger die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche unmittelbar zu ermöglichen, werden indessen verfehlt, wenn jener sich der Geltendmachung entzieht und die auf ihn übergegangenen Ansprüche auf den Hilfeempfänger zurücküberträgt, um ihm die Prozeßführung zu überlassen (vgl. auch Brudermüller FamRZ 1995, 1035; Vogel a.a.O., 5.968; Wohlgemuth a.a.O., 5.336).
e) Eine diesem Zweck dienende treuhänderische Rückabtretung weicht zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, als dessen besondere Teile das Bundessozialhilfe- und das Unterhaltsvorschußgesetz gemäß Art. II § 1 Nr. 15 und 18 SGB I gelten, ab und ist deshalb nach § 32 SGB 1 nichtig.
Nachteilige Auswirkungen auf den Unterhaltsberechtigten können entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Begründung verneint werden, der Hilfeempfänger sei nicht verpflichtet, den abgetretenen Anspruch einzuklagen, vielmehr sei er in seiner Entschließung, ob er den Unterhaltsrechtsstreit führen wolle, frei (so auch OLG Frankfurt a.a.O.). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Sozialleistungsberechtigte mag zwar entscheiden können, ob eine Abtretungsvereinbarung zustande kommt oder nicht. Nimmt er das entsprechende Angebot des Trägers der Sozialleistungen an, ist er indessen aufgrund der Treuhandvereinbarung verpflichtet, die Unterhaltsansprüche klageweise durchzusetzen. Andernfalls könnte - bei Aufrechterhaltung der Abtretung - der Regreß des Sozialleistungsträgers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nicht bewirkt werden. Deshalb ergibt sich die Verpflichtung zur Prozeßführung aus der Rückübertragungsvereinbarung.
Hierin liegt eine dem Sozialleistungsberechtigten nachteilige Abweichung von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Unterhaltsvorschuß und Sozialhilfe werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ohne Rückerstattungsverpflichtung gewährt (Senatsurteil vom 16. März 1994 a.a.O., S. 830). Mit dem gesetzlichen Obergang der Unterhaltsansprüche auf den Sozialleistungsträger wird diesem die Verantwortung für den Unterhaltsprozeß zugewiesen. Könnte der Sozialleistungsträger die Unterhaltsansprüche auf den Unterhaltsgläubiger zurückübertragen und ihm die Prozeßführung überlassen, so würde dem Unterhaltsgläubiger das Prozeßrisiko mit der Folge überbürdet, daß er die Verantwortung für die Prozeßführung tragen und für eine Nicht- oder Schlechterfüllung der übernommenen Verpflichtung nach den Regeln des Auftragsrechts haften müßte (so auch OLG Braunschweig - 2. Familiensenat - a.a.O.). Bereits die hierin liegende Verschlechterung der Rechtsposition des Unterhaltsgläubigers läßt die treuhänderische Rückabtretung als nachteilig erscheinen.
Ein weiterer Nachteil entsteht für den Hilfeempfänger durch das Kostenrisiko, das er zu tragen hat. Würde er den auf die Rückabtretung gestützten Unterhaltsprozeß verlieren, wäre er dem Unterhaltspflichtigen gegenüber - selbst bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - zur Erstattung der Kosten verpflichtet (vgl. § 123 ZPO). Eine derartige Erstattungspflicht mag zwar durch eine Freistellungsverpflichtung des Sozialleistungsträgers ausgeglichen werden. Indessen läuft der Hilfeempfänger in diesem Fall Gefahr, mit eigenen Kosten belastet zu bleiben, weil der Sozialleistungsträger bei Freistellung auch von dieser Last Kosten übernehmen müßte, die ihn bei eigener Prozeßführung gemäß §§ 2 Abs. 1 GKG, 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht treffen würden (so auch OLG Nürnberg a.a.O.).
Schließlich birgt die aus dem Treuhandverhältnis folgende Verpflichtung, das aus dem Auftrag Erlangte an den Leistungsträger abzuführen, zumindest die Gefahr einer den Unterhaltsberechtigten benachteiligenden Regelung. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß der Sozialhilfeträger die Weiterleitung der eingeklagten Beträge nur in Höhe des gesetzlichen Forderungsübergangs beansprucht (was im vorliegenden Fall dem Schreiben des Landratsamts H. vom 8. März 1994 allerdings nicht zu entnehmen ist), kann es im Einzelfall zweifelhaft sein, welche Beträge ihm zustehen (so auch Wohlgemuth a.a.O., S. 336). Der Anspruch des Unterhaltsgläubigers geht u.a. nur über, soweit ein Hilfeempfänger sein
Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme des § 84 Abs. 2 BSHG oder des § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG einzusetzen hat (§ 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Nachdem die Überprüfung dieser sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften in die Kompetenz der Zivilgerichte fällt, diese sich aber im Fall einer einheitlichen Geltendmachung von rückabgetretenen und dem Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen regelmäßig allein auf die Prüfung der unterhaltsrechtlich relevanten Fragen beschränken werden, was vor allem dann in Betracht kommen dürfte, wenn zur Maßgeblichkeit der Schuldnerschutzbestimmungen nichts vorgetragen wird, bleibt die Frage, welche Beträge dem Unterhaltsgläubiger selbst zustehen, ungeklärt, so daß er sich hierüber mit dem Sozialhilfeträger mit für ihn nicht auszuschließenden nachteiligen Folgen auseinandersetzen muß.
Die Beurteilung, ob eine privatrechtliche Vereinbarung den Sozialleistungsberechtigten im Sinne des § 32 SGB 1 benachteiligt, hat zwar auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände zu erfolgen (Senatsurteil vom 16. März 1994 a.a.O., S.830; Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung § 32 SGB I Rdn. 4; Peters, Krankenversicherung 1 § 32 SGB I Anm. 6). Vorteile, welche die im Fall der Wirksamkeit einer Rückabtretungsvereinbarung bestehenden Nachteile überwiegen würden, liegen in der Person des Unterhaltsberechtigten indessen nicht vor.
Als Argument für die Zulässigkeit der treuhänderischen Rückübertragung wird im wesentlichen der Gesichtspunkt der Prozeßökonomie angeführt. Ohne Rückübertragung muß der öffentliche Leistungsträger die Unterhaltsansprüche für die Zeit vor Rechtshängigkeit prozessual selbst geltend machen, während der bisherige Anspruchsinhaber den in der Folgezeit fällig gewordenen Unterhalt als gesetzlicher Prozeßstandschafter gemäß § 265 Abs. 2 ZPO im eigenen Namen einklagen kann. Daher kann es zu Parallelprozessen kommen und zwar, soweit sich der Hilfeempfänger für die Zeit vor Rechtshängigkeit weitergehender eigener Ansprüche berühmt, sogar für denselben Zeitraum. Aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit wäre es deshalb sinnvoll, wenn die Unterhaltsansprüche insgesamt in einer Hand geltend gemacht werden könnten.
Derartige Praktikabilitätsgründe vermögen die aufgezeigten Nachteile jedoch nicht zu entkräften, zumal die Erforderlichkeit der zusätzlichen Prozeßführung nicht den Hilfeempfänger, sondern den Sozialleistungsträger trifft. Prozeßökonomische Erwägungen haben auch den Gesetzgeber nicht dazu veranlaßt, von der Neuregelung Abstand zu nehmen. Im übrigen kann sich ein weiterer Rechtsstreit mit dem Unterhaltsschuldner im Einzelfall als vermeidbar erweisen, wenn nämlich aufgrund der Ergebnisse im Rahmen des zuerst geführten Prozesses bereits beurteilt werden kann, welche Beträge dem öffentlichen Leistungsträger zustehen, und der Unterhaltsschuldner dementsprechend seiner Zahlungspflicht freiwillig nachkommt. Ein zusätzlicher Rechtsstreit zwischen Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger über die ihnen jeweils zustehenden Anteile an den eingeklagten Beträgen ist infolge der getrennten Geltendmachung der Unterhaltsansprüche jedenfalls. entbehrlich.
2. Die somit unwirksame Rückübertragung der Unterhaltsansprüche kann auch nicht in eine durch den Sozialleistungsträger erteilte rechtswirksame Einziehungsermächtigung umgedeutet werden, die die Klägerin berechtigen würde, die übergegangenen Unterhaltsforderungen in Prozeßstandschaft einzuklagen und Zahlung an sich selbst zu verlangen.
a) Für eine Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich Voraussetzung, daß der geltend gemachte Anspruch abgetreten werden kann (Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. vor § 50 Rdn. 43 a; Zöller/Vollkommer ZPO 19. Aufl. vor § 50 Rdn. 46, 52). Ist ein Abtretungsverbot dahin auszulegen, daß ein Recht nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist die Einziehungsermächtigung unzulässig (vgl. auch Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 51 Rdn. 36).
b) Der Zulässigkeit stehen deshalb bereits die Umstände entgegen, die die Unwirksamkeit der Rückabtretungsvereinbarung begründen. Die den Hilfeempfänger benachteiligenden Folgen einer Rückabtretung erfahren keine qualitative Änderung dadurch, daß nicht das Vollrecht, sondern nur ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das ihn zur Prozeßführung und Einziehung berechtigt, übertragen wird. Die Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung ist deshalb gleichermaßen nach § 32 BGB 1 unwirksam (ebenso Brudermüller FuR 1995, 18; Derleder/Bartels a.a.O. S. 1113; Seetzen a.a.O. S. 2507).
c) Zur gerichtlichen Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche ist der Ermächtigte im übrigen nur berechtigt, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung hat (Stein/Jonas/Bork a.a.O., vor § 50 Rdn. 42; Zöller/Vollkommer a.a.O., vor § 50 Rdn. 44 jeweils m. N.).
Ein solches kann nicht mit der Erwägung bejaht werden, es handele sich um die ursprünglich eigenen gesetzlichen Unterhaltsansprüche die von dem Ermächtigten eingeklagt würden. Nachdem die Sozialleistung gewährt worden ist und eine Rückerstattungspflicht des Hilfeempfängers in der Regel nicht besteht, berührt es seine Interessen nicht mehr, ob und gegebenenfalls inwieweit die auf den Leistungsträger übergegangenen Ansprüche geltend gemacht werden. Soweit die Sozialleistungen für die Vergangenheit erbracht wurden und der gesetzliche Übergang den gesamten Unterhaltsanspruch erfaßt, scheidet deshalb ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Unterhaltsberechtigten von vornherein aus (a.A. OLG Koblenz FamRZ 1995, 169).
Wenn allerdings der Unterhaltsanspruch nicht in vollem Umfang gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Leistungsträger übergegangen ist, wird die Auffassung vertreten, der Unterhaltsgläubiger besitze ein eigenes rechtliches Interesse, den Unterhaltsanspruch insgesamt im eigenen Namen geltend zu machen (OLG Köln - 10. Zivilsenat - FamRZ 1994, 970; OLG Düsseldorf - 7. Familiensenat - FamRZ 1995, 818; OLG München FamRZ 1995, 1170; OLG Schleswig FamRZ 1996, 40; OLG Bamberg a.a.O., S. 1174 für den Fall des sogenannten zeitverschobenen Teilübergangs; Büttner a.a.O., S. 334; Künkel a.a.O., S. 542; Ott a.a.O., 5.458; Wohlgemuth a.a.O., S. 334 f; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. 1 Rdn. 527).
Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Der zur Begründung maßgeblich herangezogene Gesichtspunkt der Prozeßökonomie kann ein eigenes schutzwürdiges Interesse nicht ersetzen. Ein solches Interesse hat der Hilfeempfänger nur im Umfang des ihm verbliebenen Unterhaltsanspruchs, der gesondert eingeklagt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83 - FamRZ 1985, 371). Dem Umstand, daß der Unterhaltsgläubiger wegen seiner größeren Sachnähe, nämlich der Kenntnis der unterhaltsrelevanten Tatsachen, den Rechtsstreit besser führen kann als der öffentliche Leistungsträger, steht - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - entgegen, daß der Hilfeempfänger häufig damit überfordert sein dürfte, zu den gleichermaßen erheblichen sozialhilferechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs hinreichend Stellung zu nehmen. Im übrigen würde das Argument der größeren Sachnähe eher ein berechtigtes Interesse des Sozialleistungsträgers, nicht aber ein solches des Hilfeempfängers begründen.
Zu den genannten gegen die Zulassung der Einziehungsermächtigung sprechenden praktischen Gründen kommen die rechtlichen Unsicherheiten hinzu, die sich für den Hilfeempfänger im Falle einer derartigen Ermächtigung beim Abschluß eines Prozeßvergleichs oder eines außergerichtlichen Vergleichs über den (teilweise) auf den Leistungsträger übergegangenen Unterhaltsanspruch ergeben würden und die geeignet sein können, den Unterhaltsgläubiger von einer - an sich anzustrebenden - vergleichsweisen Regelung abzuhalten. Da es bei der Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche allein um die Erstattung von bereits in Anspruch genommenen Sozialleistungen geht, kann die Zulässigkeit der Einziehungsermächtigung auch nicht aus Gründen bejaht werden, wie sie dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. Dezember 1995 (VI ZR 271/94 - FamRZ 1996, 279, 281) für die Fälle der Legalzession nach § 116 Abs. 1 BGB X zur Begründung der fiduziarischen Einziehungsermächtigung des Geschädigten gedient haben, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, durch die Einforderung der Schadensersatzleistung von dem Schädiger die Inanspruchnahme von Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein unnötig zu machen und zu vermeiden.
Die rechtliche Möglichkeit, dem Hilfeempfänger eine Einziehungsermächtigung zur Geltendmachung rückständigen Unterhalts zu erteilen, ist danach zu verneinen (zum Fall einer lediglich prozessual wirkenden Ermächtigung vgl. das am selben Tag verkündete Senatsurteil in dem Verfahren XII ZR 101/95). Demgemäß ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem die Rechtshängigkeit eingetreten ist (30. April 1994), im Umfang der gewährten Sozialleistungen keinen Unterhalt zuerkannt hat.
3. Den ab 1. Mai 1994 fällig gewordenen Unterhalt hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zugesprochen, daß die Zahlungen an das Sozialamt bzw. bezüglich des Kindesunterhalts an das Sozialamt und die Unterhaltsvorschußkasse zu leisten seien. Auch das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Hinsichtlich des Kindesunterhalts für David entspricht die Entscheidung dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vom 19. Oktober 1994 ergänzten Antrag des Klägervertreters. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat dieser den in der Berufungsschrift angekündigten Antrag mit der Ergänzung gestellt, daß ab Rechtshängigkeit der Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 256 DM an die Unterhaltsvorschußkasse und mit dem übersteigenden Betrag an das Sozialamt und für die Zeit ab 20. Oktober 1994 insgesamt an die Klägerin zu zahlen sei. Dieser Antrag ist - im Gegensatz zu dem in dem Berufungsurteil wiedergegebenen - maßgebend. Für eine Auslegung dahin, daß die Ergänzung nur Hilfsweise erfolgt sei, ist entgegen der Auffassung der Revision angesichts der eindeutigen Formulierung kein Raum. Deshalb fehlt es für die Zeit ab 1. Mai 1994 hinsichtlich des Kindesunterhalts bereits an einer Beschwer.
b) Die Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt konnte die Klägerin als bisherige Anspruchsinhaberin für die Zeit ab Rechtshängigkeit im eigenen Namen weiterführen (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie war indessen gehalten, dem Anspruchsübergang auf das Sozialamt Rechnung zu tragen und den Klageantrag der veränderten materiellen Rechtslage anzupassen, also auf Leistung an den Rechtsnachfolger (Sozialamt) anzutragen. Dies hätte nur unterbleiben können, wenn ihr eine wirksame Einziehungsermächtigung erteilt worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 - XII ZR 171/94 -FamRZ 1995 1131, 1133). Eine solche liegt jedoch, wie unter Ziffer II 2 b bereits ausgeführt wurde, nicht vor. Deshalb ist es nicht als der Klägerin nachteilig zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1994 mit der Maßgabe zuerkannt hat, daß die Zahlungen an das Sozialamt zu erfolgen haben.
Fundstellen
NJW 1996, 3273 |
NVwZ 1997, 207 |