Leitsatz (amtlich)
Die im Rahmen des § 44 SGB XI zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson stellen sich als zusätzlicher ersatzpflichtiger Schaden des pflegebedürftigen Geschädigten dar, dessen Ersatzanspruch gegen den Schädiger insoweit gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Pflegekasse übergeht.
Normenkette
BGB § 843; SGB X § 116; SGB XI § 44
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 11.11.1997) |
Tenor
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Pflegekasse nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen in Anspruch, die sie im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 44 SGB XI für die Pflegeperson der Unfallgeschädigten Melanie H. entrichtet hat.
Melanie H. wurde am 21. Dezember 1991 bei einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Verkehrsunfall schwer verletzt; die volle haftungsrechtliche Eintrittspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit. Melanie H. ist im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung als schwerstpflegebedürftig nach Pflegestufe III eingestuft und bezieht seit 1. April 1995 von der Klägerin Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XI. Die Geschädigte wird zu Hause von ihrer Mutter Irmgard M. in nicht erwerbsmäßiger Weise mehr als 28 Stunden wöchentlich gepflegt; Irmgard M. übte weder vor noch nach Aufnahme der Pflege eine Berufstätigkeit aus.
Die Klägerin führte in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 31. Januar 1997 an die zuständige Landesversicherungsanstalt Rentenversicherungsbeiträge für die Mutter der Geschädigten in einer Höhe von insgesamt 12.093,69 DM ab. Sie macht vorliegend die Erstattung dieser Beiträge mit der Begründung geltend, insoweit sei ein Schadensersatzanspruch der Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 116 Abs. 1 SGB X auf sie übergegangen. Die hierzu erforderliche sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen ersatzpflichtigem Schaden und erbrachter Sozialleistung liege auch hinsichtlich der streitigen Rentenversicherungsbeiträge vor. Die Beklagte vertritt hingegen den Standpunkt, es gehe hier um vom Schädiger nicht zu ersetzende, ausschließlich sozialpolitisch motivierte Leistungen des Sozialversicherungsträgers für einen Dritten, nämlich die Pflegeperson.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage und dem die Pflicht der Beklagten zur Erstattung weiterer Rentenversicherungsbeiträge betreffenden Feststellungsbegehren in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Sprungrevision, in deren Einlegung die Klägerin eingewilligt hat, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht ist der Ansicht, auf die Klägerin sei der Schadenersatzanspruch der Melanie H. gegen die Beklagte auch insoweit nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen, als die Klägerin Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson der Geschädigten gemäß § 44 SGB XI geleistet habe und noch erbringen müsse. Zwar sei für die Höhe der Schadensersatzleistung wegen vermehrter Bedürfnisse nach den Grundsätzen der Rechtsprechung in den Fällen, in welchen keine Hilfskraft eingestellt werde, sondern die entsprechenden Arbeiten durch unentgeltlich tätige Familienangehörige erbracht würden, in der Regel auf die Nettovergütung einer entsprechenden Hilfskraft abzustellen. Für diese Rechtsprechung sei aber u.a. der Umstand maßgeblich, daß die Tätigkeit einer Familienhilfe bisher sozialversicherungsrechtlich nicht erfaßt gewesen sei. Das habe sich durch die Einführung der – an bestimmte Voraussetzungen gebundenen – Versicherungspflicht für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung geändert. Nunmehr bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen dem auf dem Schadensereignis beruhenden Anspruch des Geschädigten aus § 843 Abs. 1 BGB auf Ersatz seiner vermehrten Bedürfnisse und den Rentenversicherungsbeiträgen, die seitens der Pflegekasse für die Pflegeperson erbracht werden müßten. Diese Sozialleistung sei nicht als reine sozialpolitische Wohltat zugunsten eines Dritten zu betrachten, sondern diene der Sache nach der Behebung eines artgleichen Schadens beim Geschädigten, da nunmehr die Familienpflege nur noch in Form einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit erlangt werden könne. Daher sei die erforderliche Kongruenz der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zum Inhalt des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten zu bejahen. Daß der Gesetzgeber die Zahlung dieser Beiträge unmittelbar durch die Pflegekasse vorgesehen habe, dürfe den Schädiger nicht entlasten.
II.
Diese Erwägungen des Landgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht nimmt zu Recht an, daß der Schadensersatzanspruch der Melanie H. auch insoweit gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist, als diese Rentenversicherungsbeiträge für die Mutter der Geschädigten erbracht hat und in Zukunft noch leisten muß. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
1. Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten nach § 116 Abs. 1 SGB X nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger übergeht, als die aufgrund des Schadensereignisses zu erbringenden Leistungen des letzteren der Behebung eines gleichgerichteten Schadens des Verletzten dienen, also neben der zeitlichen auch die gebotene sachliche Kongruenz gegeben ist. Die Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB X bewirkt hingegen keine erweiterte Einstandspflicht des Schädigers für Belastungen eines Sozialversicherungsträgers mit gesetzlich angeordneten Leistungsverpflichtungen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 1. April 1980 – VI ZR 36/79 – VersR 1981, 427, 428 und vom 4. Mai 1982 – VI ZR 175/80 – VersR 1982, 767, 768 m.w.N.). Davon geht, jedoch auch das Landgericht aus. Der Streit der Parteien betrifft ausschließlich die Rechtsfrage, ob die Rentenversicherungsbeiträge, welche die Pflegeversicherung des Verletzten auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 SGB XI nicht für den Geschädigten, sondern für dessen Pflegeperson zu entrichten hat, im genannten Sinne einem ersatzfähigen Schaden des Verletzten (nämlich vermehrten Bedürfnissen nach § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB) kongruent sind. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
a) Die Auffassung, die Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson seien nicht übergangsfähig, wird insbesondere mit folgenden Überlegungen begründet (vgl. z.B. aus dem Schrifttum: Arnau, NZV 1997, 255; Budel, r+s 1997, 133, 134 f.; derselbe, ZfS 1998, 81, 82; von Einem, SGb 1995, 524, 529; Jahnke, VersR 1996, 924, 933; derselbe, VersR 1998, 738, 739; Küppersbusch, NZV 1997, 30, 31; derselbe, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 6. Aufl., Rn. 520; aus der Rechtsprechung: LG Frankfurt am Main, VersR 1998, 653, 654; siehe auch die Empfehlung Nr. 5 des Arbeitskreises VI des 35. Deutschen Verkehrsgerichtstags 1997, Veröffentlichungen S. 12):
Die Beitragszahlung gemäß § 44 SGB XI diene nicht der Behebung eines Schadens des Verletzten, sondern erfolge aus sozialpolitischen Gründen, um die Pflegeperson sozial abzusichern und die kostengünstigere Familienpflege allgemein zu fördern. Es gehe nicht um eine Leistung zugunsten des Geschädigten, sondern um eine solche für einen Dritten, dem kein eigener Schadensersatzanspruch zustehe; die Leistungspflicht treffe originär nicht den Schädiger, sondern ausschließlich die Pflegekasse, also ebenfalls einen Dritten. Es könne daher auch nicht von einem normativen Schaden des Pflegebedürftigen ausgegangen werden.
b) Für die Auffassung, die sachliche, Kongruenz zum ersatzfähigen Schaden sei auch hinsichtlich der hier streitigen Rentenversicherungsbeiträge zu bejahen, werden vor allem folgende Argumente angeführt (vgl. z.B. aus dem Schrifttum: Eichenhofer, VersR 1998, 393, 395 ff; derselbe, SGb 1998, 330, 331 f.; Schrinner, Referate und Empfehlungen des 35. Deutschen Verkehrsgerichtstages 1997, Veröffentlichungen S. 248, 252; Wiesner, VersR 1995, 134, 143; Wussow/Schloen, Unfallhaftpflichtrecht, 14. Aufl., TZ 2459 a; Wussow, WI 1997, 5, 6 f. und WI 1998, 33, 34; aus der Rechtsprechung: außer dem hier angefochtenen Urteil des LG Hannover, veröffentlicht in VersR 1998, 255, auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Juli 1998 – 2 U 228/97 – sowie LG Hanau, ZfS 1998, 212):
Es sei von einem normativen Schaden des Verletzten auszugehen. Werde eine entgeltlich arbeitende Pflegekraft eingestellt, stehe es außer Frage, daß der Schädiger die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen habe; übernähmen Familienangehörige die Pflegeaufgaben auf freiwilliger Basis, könne das den Schädiger nicht entlasten. Da nunmehr aufgrund der gesetzlichen Regelung auch im Rahmen der Familienpflege für die Alterssicherung der Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge anfielen, seien diese vom Schädiger zu erstatten; es gehe um eine Folge aus dem Schadensereignis, die im Ergebnis dem Verletzten, aber auch dem Schädiger zugute komme, weil für beide die Familienpflege vorteilhafter sei als eine Fremdpflege.
2. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die in Rahmen des § 44 SGB XI zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson stellen sich als ersatzpflichtiger Schaden dar, hinsichtlich dessen der Ersatzanspruch des Verletzten gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die. Pflegekasse übergeht. Diese Rechtsfolge tritt zusätzlich zu dem das Pflegegeld betreffenden Rechtsübergang und unabhängig von dem im übrigen dem Geschädigten zustehenden Ersatzanspruch für den Einsatz der Pflegeperson ein.
a) Auszugehen ist davon – was auch die Revision nicht in Frage stellt –, daß der Schädiger gemäß § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB (und damit vorliegend im Hinblick auf § 3 PflVG die Beklagte als einstandspflichtige Haftpflichtversicherung) verpflichtet ist, einem Geschädigten im Rahmen des Ersatzes der vermehrten Bedürfnisse auch die ihm gegenüber unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit (hier die Dienste der Mutter der Melanie H. für ihre Tochter) angemessen abzugelten (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 106, 28, 30 m.w.N.). Die Höhe des insoweit zu ersetzenden Schadens hat sich nach den bisherigen Überlegungen in der Rechtsprechung grundsätzlich am Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Hilfskraft auszurichten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 – VI ZR 247/88 – VersR 1989, 1273, 1274 m.w.N.). Dies fand seine Rechtfertigung im wesentlichen darin, daß eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht bei unentgeltlich tätigen Familienangehörigen in rechtlicher Hinsicht bisher gerade nicht bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1990 – VI ZR 183/89 – VersR 1990, 907); der Senat hat es jedoch auch bei solcher Fallgestaltung früher schon für möglich erachtet, daß besondere Umstände einen Zuschlag für die eigene Kranken- und Altersversorgung des helfenden Mitgliedes der Familie gebieten (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 372, 377 f.).
Soweit der Senat – zur weiteren Begründung einer Beschränkung auf den Nettolohn – für die Bewertung einer als Unterhaltsleistung entgangenen „normalen” Haushaltsführungstätigkeit im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB auf mögliche Rationalisierungseffekte bei einer innerfamiliären Lösung abgestellt hat (vgl. dazu z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 372, 377), erscheint es als sehr zweifelhaft, ob diese Überlegungen auch bei einer Sachverhaltsgestaltung wie der vorliegenden (Pflege einer Schwerstpflegebedürftigen mit allen damit verbundenen besonderen Anforderungen an die Pflegeperson) Berücksichtigung finden könnten; Gleiches gilt im übrigen für die Erwägung, daß beim Einsatz eines Familienmitglieds Abschläge von der tariflichen Vergütung in Betracht kommen (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 106, 28, 31), was jedoch hier dahinstehen kann.
b) Von einer – der dargestellten Rechtsprechung entsprechenden – Beschränkung auf den Nettolohn einer vergleichbaren angestellten Hilfskraft kann nunmehr in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden nicht mehr ausgegangen werden. Denn auf der Grundlage der Regelung in § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI sind seit 1. April 1995 auch Familienangehörige des Geschädigten in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie – als nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen – den Verletzten wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die der Befriedigung der vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten dienende (innerfamiliäre) Pflegeleistung nunmehr ebenso wie die Dienste fremder, entgeltlich tätiger Hilfskräfte mit gesetzlich geregelten Rentenversicherungsbeiträgen belastet. Diese sind unabhängig davon, auf welche Weise die unfallbedingt erforderlich gewordene, haftungsrechtlich dem Schädiger zuzurechnende Pflege bewirkt wird, Teil des der Schadensbehebung dienenden Aufwands:
Wird für den Pflegebedürftigen eine Hilfskraft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingestellt, fallen die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an. Werden die Dienste eines selbständigen professionellen Pflegedienstes in Anspruch genommen, so fließen die Kosten der Alterssicherung der Pflegeperson in den Preis der Pflegeleistung ein; entsprechendes gilt im Falle der Bereitstellung häuslicher Pflegehilfe als Sachleistung im Sinne des § 36 SGB XI. Es ist nicht zweifelhaft, daß der Schädiger in diesen Fällen – unmittelbar oder mittelbar – den Aufwand für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der (für die Behebung der vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten eingesetzten) Pflegeperson tragen muß. Nichts anderes kann im Ergebnis für die Kosten gelten, die im Falle der innerfamiliären Pflege durch die Rentenversicherungspflicht des als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson wirkenden Familienangehörigen entstehen.
c) Entgegen der Auffassung der Revision kann die erforderliche Kongruenz zwischen den seitens der Klägerin als Pflegekasse gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen und der Befriedigung der ersatzpflichtigen vermehrten Bedürfnisse der pflegebedürftigen Geschädigten weder deshalb in Zweifel gezogen werden, weil die Rentenversicherungsbeiträge für die Alterssicherung nicht der Verletzten, sondern der Pflegeperson geleistet werden, noch deswegen, weil die Beiträge unmittelbar von der Pflegekasse an den zuständigen Rentenversicherungsträger entrichtet werden und die Geschädigte selbst zu keiner Zeit mit einer entsprechenden Zahlungspflicht belastet war.
aa) Daraus, daß die Regelungen in § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI sowie in § 44 SGB XI von dem sozialpolitischen Motiv getragen sind, die Pflegeperson sozial abzusichern und damit die kostengünstige Familienpflege zu fördern (vgl. BT-Drucksache 12/5262, S. 82), kann für eine negative Beantwortung der Kongruenzfrage nichts hergeleitet werden. Abgesehen davon, daß der Anordnung der Sozialversicherungspflicht regelmäßig allgemeine oder besondere sozialpolitische Motive zugrundeliegen, soll vorliegend gerade durch die Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson und die damit erreichbare Verbesserung ihrer Altersvorsorge die auch dem Pflegebedürftigen günstige Bereitschaft zur häuslichen Pflege verbessert werden; die Regelung dient somit zugleich dem konkret betroffenen Pflegebedürftigen selbst, dem ein Verbleiben in der vertrauten Umgebung und damit eine auch von seinem Standpunkt aus wünschenswerte Form der Bewältigung seiner ersatzpflichtigen vermehrten Bedürfnisse ermöglicht wird. Die Anordnung der Versicherungspflicht für die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson und die hierzu normierte Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen steht insoweit im Rahmen der in § 1 Abs. 4 SGB XI vorgesehenen Hilfe für die Pflegebedürftigen, die in § 28 SGB XI nach Leistungsarten konkretisiert wird, unter denen sich auch die in § 28 Abs. 1 Nr. 10 SGB XI vorgesehenen Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen finden. Dient die Sozialleistung in diesem Sinne jedenfalls auch dem Schadensausgleich, so ist dies für die Annahme der Kongruenz ausreichend (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1983 – VI ZR 156/80 – VersR 1983, 686, 687).
bb) Der erforderlichen sachlichen Kongruenz steht auch nicht entgegen, daß die Pflicht zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 6 a SGB VI und § 44 Abs. 1 SGB XI von vornherein der Pflegekasse auferlegt ist. Bei wertender Betrachtung geht es hier dennoch um einen (normativen) Schaden des Verletzten, nämlich um einen Teil des Aufwands, der erforderlich ist, um seine aus der Pflegebedürftigkeit resultierenden vermehrten Bedürfnisse auszugleichen. Nach Einführung der (unter bestimmten Voraussetzungen stehenden) Rentenversicherungspflicht auch für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, wie insbesondere für Familienangehörige, sind die Kosten dieser gesetzlich angeordneten Alterssicherung nunmehr untrennbar mit dem Schadensausgleich im Wege der Familienpflege verbunden. Daß die dadurch entstehende Kostenbelastung nicht unmittelbar den einzelnen Verletzten trifft, sondern von einer solidarischen Versichertengemeinschaft aufgefangen wird, welcher der Geschädigte angehört, ändert an der Zurechnung dieser Kosten zum ersatzpflichtigen Schaden des Verletzten nichts. Denn die hierin liegende Entlastung des Pflegebedürftigen soll ebenfalls der vorrangigen Sicherung der Pflege in häuslicher Umgebung dienen (vgl. dazu BT-Drucksache 12/5262 a.a.O.) und kann nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht dem Schädiger, der für den Ausgleich des Gesamtaufwands der vermehrten Bedürfnisse eintrittspflichtig ist, zugute kommen.
Es spricht nichts dafür, daß es Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könnte, durch die gewählte rechtstechnische Abwicklung der Alterssicherung der Pflegeperson, nämlich die unmittelbare Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse, den Schädiger von diesem Teil des Pflegeaufwands zu entlasten; die Kosten der Alterssicherung der Pflegeperson stellen sich insoweit nicht als ein – für den Schädiger nicht ersatzpflichtiger – Drittschaden der Pflegekasse dar.
cc) Sind demgemäß die auf der Grundlage des § 170 Abs. 1 Nr. 6 a SGB VI und des § 44 Abs. 1 SGB XI zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge als normativer Schaden des Verletzten zu betrachten mit der Folge des Übergangs des entsprechenden Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger auf die Pflegekasse nach § 116 Abs. 1 SGB X, so ergibt sich hieraus auch keineswegs eine unbillige Schadensausweitung zu Lasten des Schädigers. Vielmehr stellt sich die auf diese Weise ermöglichte Familienpflege auch aus seiner wirtschaftlichen Sicht regelmäßig noch deutlich günstiger dar als die Inanspruchnahme fremder erwerbsmäßig tätiger Kräfte oder von Pflegesachleistungen.
3. Das Landgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Erstattung der vorliegend streitigen Rentenversicherungsbeiträge für die Mutter der Melanie H. als Pflegeperson vom Rechtsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin erfaßt worden ist. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß dieser Anspruch zusätzlich neben den an der Nettovergütung einer vergleichbaren entgeltlich tätigen Hilfskraft ausgerichteten Ersatzanspruch der Geschädigten tritt; letzterer Anspruch ist nur in Höhe des Pflegegeldes vom Rechtsübergang betroffen, hingegen im übrigen bei der Verletzten verblieben.
III.
Die Sprungrevision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Groß, Bischoff, Dr. von Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler
Fundstellen
Haufe-Index 1398949 |
BGHZ |
BGHZ, 39 |
BB 1999, 1821 |
DB 1999, 379 |
NJW 1999, 421 |
NJW-RR 1999, 1115 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 1999, 5 |
DAR 1999, 111 |
MDR 1999, 160 |
MedR 1999, 320 |
NZS 1999, 138 |
NZV 1999, 76 |
SGb 1999, 186 |
SGb 1999, 483 |
VRS 1999, 167 |
VersR 1999, 252 |
ZfS 1999, 99 |
SozSi 1999, 221 |