Begriff

Krankenkassen übernehmen die Kosten für einen Blindenführhund aus medizinischen Gründen im Rahmen der Hilfsmittelversorgung für blinde oder hochgradig sehbehinderte Versicherte. Zu den Kosten gehören die Anschaffung, Ausbildung und Einarbeitung des Tieres. Dessen Unterhaltskosten (z. B. für Futter oder Versicherung) werden durch eine monatliche Pauschale abgegolten. Ist ein Arbeitsunfall oder ein Gesundheitsschaden nach dem Recht der Sozialen Entschädigung (z. B. wegen einer Gewalttat oder des Dienstes als Soldat der Bundeswehr) für die Versorgung ursächlich, sind vorrangig die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Sozialen Entschädigung zuständig. Für andere Assistenzhunde (z. B. Diabeteswarnhunde) werden keine Kosten übernommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anschaffungskosten sowie die Unterhaltspauschale für einen Blindenführhund werden von den Krankenkassen im Rahmen des § 33 SGB V getragen (Hilfsmittelversorgung). Damit folgt die Praxis der Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 3.11.1993, 1 RK 42/92, LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.5.2012, L 11 KR 804/11). Einzelheiten regelt das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes nach § 139 SGB V (Produktgruppe 07). Andere Assistenzhunde gehören nicht zur Hilfsmittelversorgung (BSG, Beschluss v. 8.1.2010, B 3 KR 39/09 B).

Die gesetzliche Unfallversicherung versorgt ihre anspruchsberechtigten Versicherten nach § 31 Abs. 1 SGB VII mit einem Blindenführhund. Für den Unterhalt eines Blindenführhundes wird ein monatlicher Zuschuss gezahlt (Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 2 SGB VII, § 2 Abs. 2 OrthVersorgUVV). Das Nähere regeln die Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Abs. 2 SGB VII (UV-Hilfsmittelrichtlinien – HilfsM-RL-UV), Pkt. 4.8 und Anlage 1.

Soziale Entschädigung: Die Hilfsmittelversorgung mit einem Blindenführhund richtet sich bei einer anerkannten Schädigungsfolge nach dem Recht der Sozialen Entschädigung nach § 46 Abs. 1 SGB XIV. Art und Umfang der Versorgung einschließlich des Zuschusses für den Unterhalt richten sich nach § 31 Abs. 2 SGB VII i. V. m. § 2 Abs. 2 OrthVersorgUVV sowie den Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach§ 31 Abs. 2 SGB VII (§ 46 Abs. 2 SGB XIV).

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