Grundvoraussetzung für die Leistung ist das Vorliegen von Blindheit. Diese Feststellung trifft auf Antrag die für die Durchführung des SGB XIV zuständige Behörde (grds. Versorgungsamt).[1] An die positive Entscheidung des Versorgungsamts ist damit auch der Sozialhilfeträger bei seiner Entscheidung über die Gewährung von Blindenhilfe gebunden.[2] Blinden Menschen stehen Personen gleich,

  • deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder
  • bei denen eine nicht nur vorübergehende Sehstörung gleicher Schwere vorliegt.[3]

Das Vorliegen der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen wird im Gesetzeszweck typisierend unterstellt, d. h. derartige Aufwendungen müssen von den Antragstellern nicht nachgewiesen werden.

Die Blindenhilfe unterliegt als Leistung der Sozialhilfe dem sog. Nachranggrundsatz. Das heißt, sie wird nur gezahlt, wenn der Antragsteller

  • den entsprechenden Bedarf nicht aus der Verwertung seiner Arbeitskraft bzw. nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann, oder
  • er die erforderlichen Leistungen nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern erhalten kann.[4]
 
Hinweis

Einkommens- und Vermögensprüfung

Bei der Prüfung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens gelten die allgemeinen Regelungen des Sozialhilferechts.[5] Bei der Einkommensanrechnung wird das Einkommen oberhalb der maßgeblichen Einkommensgrenzen jedoch höchstens im Umfang von 40 % berücksichtigt.[6] Für Vermögen gilt ein Freibetrag i. H. v. 10.000 EUR für eine alleinstehende volljährige Person und i. H. v. 20.000 EUR bei Leistungsbeziehern mit Ehegatten/Lebenspartner. Für jede weitere von der Bedarfsgemeinschaft überwiegend unterhaltene Person (insbesondere Kinder) erhöht sich der Freibetrag um 500 EUR für jede Person.

 
Praxis-Beispiel

Vermögensfreibetrag

Ein Ehepaar mit 2 unterhaltsberechtigten Kindern hat einen Vermögensfreibetrag von 21.000 EUR.

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