Auch für die Blindenhilfe gilt der allgemeine Mitwirkungsgrundsatz der Sozialhilfe. Allerdings wurde durch das Bürgergeld § 39a SGB XII (Einschränkung der Leistungen) aufgehoben, sodass der in § 72 Abs. 1 Satz 4 SGB XII enthaltene Verweisung auf diese Vorschrift ebenfalls gestrichen werden musste.[1]

[1] Vgl. BT-Drucks. 0/9195 zu Buchstabe e, zu Nummer 7b.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?