Auch für die Blindenhilfe gilt der allgemeine Mitwirkungsgrundsatz der Sozialhilfe. Allerdings wurde durch das Bürgergeld § 39a SGB XII (Einschränkung der Leistungen) aufgehoben, sodass der in § 72 Abs. 1 Satz 4 SGB XII enthaltene Verweisung auf diese Vorschrift ebenfalls gestrichen werden musste.[1]
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