Begriff

Die Blindenhilfe ist eine Geldleistung der Sozialhilfe. Sie dient dem Ausgleich von Mehraufwendungen, die blinden und ihnen gleichgestellten Menschen infolge der Blindheit entstehen. Als Leistung der Sozialhilfe ist die Blindenhilfe zum einen von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig. Zum anderen ist sie nachrangig gegenüber gleichartigen Leistungen. Vorrang haben danach insbesondere das nach landesgesetzlichen Regelungen gezahlte Blindengeld oder die Leistungen der Pflegeversicherung. Die Blindenhilfe wird deshalb im Regelfall als aufstockende Leistung gezahlt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Blindenhilfe ist in § 72 SGB XII geregelt. Für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen gelten die Regelungen der §§ 82 bis 92 SGB XII.

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