In dem Bonusheft wird die Inanspruchnahme der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen vom Zahnarzt bestätigt. Es verhilft den gesetzlich Krankenversicherten zu einem erhöhten Festzuschuss bei der Versorgung mit Zahnersatz.
Sozialversicherung: Welche Eintragungen durch den Zahnarzt im Bonusheft erfolgen sollen, regelt Abschn. B Nr. 13 der Individualprophylaxe-Richtlinien (IndProphR). Die Bonusregelung für Zahnersatz befinden sich in den § 55 Abs. 1 Sätze 3 bis 7 SGB V.
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