Normenkette
BGB § 1603 Abs. 3, § 1613 Abs. 1, § 1615 Abs. 1
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 19.7.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Strausberg abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, folgende monatliche Unterhaltsrenten, die zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats, an die Antragstellerin zu 1. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin, der Antragstellerin zu 2., zu zahlen:
- 236 EUR für Dezember 2015,
- je 80 EUR ab Dezember 2017.
Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin, der Antragstellerin zu 2., Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 236 EUR ab 16.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Antragsteller 64 %, der Antragsgegner 36 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 31 %, dem Antragsgegner in Höhe von 69 % auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.618 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist von seiner Tochter, der am ....10.2015 geborenen Antragstellerin zu 1., auf Kindesunterhalt und von deren Mutter, der Antragstellerin zu 2., zunächst auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 Buchst. l BGB in Anspruch genommen worden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich der Kindesunterhalt für die Zeit ab Dezember 2015.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 236 EUR für Dezember 2015, von je 95 EUR für die Monate Januar und Februar 2016, von je 84 für die Monate März bis Juli 2016, von 131 EUR für August 2016 und von je 127 EUR ab September 2016, zuzüglich Zinsen, zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat das Amtsgericht abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und deren Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Er trägt vor:
Das Amtsgericht habe seine berufsbedingten Aufwendungen zu Unrecht zu niedrig angesetzt. Es habe nicht berücksichtigt, dass er berufsbedingt auf sein Privatfahrzeug angewiesen sei.
Im Hinblick auf den Umfang seiner tatsächlichen Erwerbstätigkeit habe das Amtsgericht zu Unrecht ein fiktives Einkommen aus Nebentätigkeit angesetzt.
Für Dezember 2015 werde kein Kindesunterhalt geschuldet, weil man sich zwischenzeitlich versöhnt habe.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin zu 1. in vollem Umfang abzuweisen.
Die Antragstellerin zu 1. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Der Antragsgegner habe nicht die behaupteten berufsbedingten Aufwendungen. Für die Fahrten zu seinen Einsatzorten werde ihm ein Betriebsfahrzeug gestellt. Zahlungen auf den behaupteten Pkw-Kredit seien zu bestreiten.
Inverzugsetzung habe das Amtsgericht zu Recht mit Wirkung ab 1.12.2015 angenommen. Die Verzugsfolgen aufgrund des Schreibens vom 7.12.2015 seien nicht entfallen. Zutreffend habe das Amtsgericht die Antragsgegner insoweit nicht als Partei vernommen. Auch der Ansatz eines fiktiven Einkommens aus Nebentätigkeit durch das Amtsgericht sei nicht zu beanstanden.
Das Kind Mo... könne nur in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden, wenn der Antragsgegner insoweit tatsächlich Kindesunterhalt zahle.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Ein vollständiger Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, wie von ihm begehrt, scheidet aus. Der vom Amtsgericht festgelegte Unterhalt ist aber betragsmäßig herabzusetzen. Für die Zeit von Januar 2016 bis November 2017 ist Unterhalt nicht zu titulieren, da der sich rechnerisch für die Antragstellerin zu 1. ergebende Unterhalt unterhalb der für sie erbrachten Sozialleistungen liegt.
1. Zu Recht hat das Amtsgericht Kindesunterhalt bereits ab Dezember 2015 zuerkannt. Die Voraussetzungen dafür gemäß § 1613 Abs. 1 BGB sind mit Rücksicht auf das Anwaltsschreiben vom 7.12.2015 gegeben.
Davon, dass die Wirkungen jenes Schreibens im Hinblick auf eine etwaige Versöhnung nachträglich entfallen sind, kann aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen nicht ausgegangen werden. Eine Beteiligtenvernehmung gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 445 ff. ZPO scheidet, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, aus. Daran ändert der Hinweis des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, die Antragstellerin habe seiner Vernehmung als Beteiligter nicht widersprochen, nichts. Zwar kann das Gericht gemäß § 447 ZPO über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist. Das Einverständnis des Gegners muss aber au...