Verfahrensgang

AG Cottbus (Aktenzeichen 53 F 107/94)

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweisen Erfolg.

1.

Das Amtsgericht hat zu Recht gegen die Antragsgegnerin eine monatliche Rate festgesetzt. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dies ist hier der Fall; gegenüber ihrer erstmaligen Antragstellung bezieht die Antragsgegnerin nunmehr Erwerbseinkünfte, wie aus den von ihr vorgelegten Bezügemitteilungen hervorgeht.

Unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Bezügemitteilung für Dezember 2000 folgt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.073,73 DM. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind diesem Einkommen die gezahlten Kindergeldbeträge nicht hinzuzurechnen.

Die Berücksichtigung des gezahlten Kindergeldes ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, das Kindergeld sei zum Einkommen desjenigen Elternteils hinzuzurechnen, an den es ausgezahlt wird (OLG Nürnberg FamRZ 2000,102; OLG Schleswig SchlHA 2000, 47; OLG München FamRZ 1999, 598; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 1603 f.; OLG Naumburg FamRZ 1998, 488; OLG Hamm FamRZ 1991, 1209; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Auflage 2001 Rz. 19 zu § 115; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999 § 115 Rz. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Auflage 2001 Rz. 28 zu § 115; MünchKomm-Wax, ZPO, 2. Aufl. 2000 Rz. 13 zu § 115; Musielak-Fischer, ZPO, 2. Aufl. 2000 § 115 Rz. 4; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999 Rz. 231); ferner auch, daß die Anrechnung teils beim Vater und teils bei der Mutter zu erfolgen hat (OLG Bamberg FamRZ 1984, 606f; Wieczorek/Schütze-Steiner, ZPO, 3. Aufl. 1994 § 115 Rz. 4). Demgegenüber wird von einem Teil der Rechtsprechung die Anrechnung des Kindergeldes als einzusetzendes Einkommen insgesamt verneint (LAG Rheinland-Pfalz RPfleger 1998,164; OLG Rostock OLG-NL 1995, 88; OLG Celle JurBüro 1992, 186, 187; OLG Schleswig JurBüro 1988, 1538; LAG Bremen MDR 1986, 434; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 513, 514).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Kindergeld wird im Gegensatz zur Sozialhilfe unabhängig von der Bedürftigkeit der Eltern geleistet; nach den §§ 1 bis 3 BKGG stellt das Kindergeld eine Maßnahme des allgemeinen Familienlastenausgleiches dar, bei dem es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern grundsätzlich nicht ankommt. Mit dem Bezug des Kindesgeldes sollen nicht die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten befriedigt, sondern die Gewährleistung des Kindesunterhalts durch den Natural- oder Barunterhaltspflichtigen erleichtert werden. Es handelt sich deshalb um eine zweckbestimmte Sozialleistung, bei der die Vermutung der Vorteilszuwendung zugunsten des Kindes besteht (BVerwGE 39, 314, 317) und die deshalb von der gesetzlichen Konzeption her nicht dazu dienen soll, einen Prozeß der Eltern zu finanzieren. Wegen der mit der Leistung des Kindesgeldes an den berechtigten Elternteil insoweit tatsächlich bewirkten und aus Sicht des Gesetzgebers bezweckten Verringerung von dessen Unterhaltslast erscheint dem Senat eine Nichtberücksichtigung des staatlichen Kindergeldes als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO selbst dann gerechtfertigt, wenn das Kindergeld anderweitig verwandt wird.

Gem. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO sind monatlich in Abzug zu bringen der Freibetrag von 275,00 DM für Erwerbstätige, der Grundfreibetrag für die Antragsgegnerin selbst von 676,00 DM und für den Sohn von 475,00 DM, Mietzinszahlungen von 415,00 DM sowie Heizungskosten von 150,00 DM, die Krankenversicherungsbeiträge mit 258,01 DM, zudem weitere Versicherungsbeiträge von umgerechnet 124,23 DM. Als monatliche berufsbedingte Aufwendungen sind der Gewerkschaftsbeitrag von 9,58 DM sowie die Fahrtkosten von 220,00 DM anzurechnen. Hiernach verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 470,91 DM, was entgegen der Festsetzung des Amtsgerichts zu einer Rate von lediglich 150,00 DM/monatlich führt.

Darüber hinausgehende Abzüge sind nicht vorzunehmen. Soweit die Antragsgegnerin weitere Wohnkosten geltend gemacht hat, handelt es sich um die übrigen Nebenkosten der Wohnung, die das Amtsgericht zu Unrecht ebenfalls abgezogen hat, da diese Kosten nicht zur Wohnung und zu den Heizungskosten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO zählen. Die weiteren aus ihrer Erklärung sich ergebenden Kosten (Zollkleiderkasse, Taschengeld und Monatskarte für Kind, Kabelanschlussgebühr, Stellplatz für Pkw, Rundfunk und Energieversorgungskosten) stellen dagegen solche des allgemeinen Lebensbedarfs dar, die aus den Freibeträgen bzw. nach der Anrechnung verbleibenden Beträgen zu begleichen sind. Soweit dagegen die Antragsgegnerin Darlehensverbindlichkeiten von 100,00 DM gegenüber ihren Eltern und von 338,97 DM für einen aufgenommenen Pkw-Kredit gel...

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