Verfahrensgang
AG Cottbus (Entscheidung vom 27.04.2009; Aktenzeichen 51 F 299/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 27. April 2009 - Az. 51 F 299/08 - teilweise abgeändert und dem Antragsgegner - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen - für das Scheidungsverfahren und die bereits anhängige Folgesache Versorgungsausgleich Prozesskostenhilfe gegen Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 30,00 EUR bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die am 4. Mai 2009 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 29. April 2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 27. April 2009, mit dem ihm Prozesskostenhilfe gegen monatliche Ratenzahlung in Höhe von 75,00 EUR bewilligt worden war, ist nach § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel des Antragsgegners nur teilweise Erfolg.
Im Grundsatz zutreffend hat das Amtsgericht den auf den Erziehungsbeitrag entfallenden Teil des Pflegegeldes für die im Haushalt des Antragsgegners lebenden Kinder S... und K... E... als Einkommen des Antragsgegners angerechnet. Allerdings ist der für das Pflegegeld insgesamt in Abzug gebrachte Kindergeldanteil anteilig sowohl auf das Pflegegeld als auch auf den Erziehungsbeitrag anzurechnen, so dass insgesamt ein etwas niedrigerer Betrag als anzurechnendes Einkommen verbleibt. Im Einzelnen:
Der Antragsgegner erhält neben Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR und einem eigenen Erwerbseinkommen in Höhe von durchschnittlich 1.521,55 EUR netto für die Pflegetöchter S... und K... E... ein Pflegegeld von insgesamt 1.207,00 EUR monatlich (Bl. 57 f. des PKH-Heftes). Dieses Pflegegeld setzt sich zusammen aus einem Grundbedarfssatz ("Pflegegeld gem. Altersstufe") von insgesamt 964,00 EUR (529,00 und 435,00 EUR) und Kosten der Erziehung ("Erziehungsbeitrag") 366,00 EUR (je 183,00 EUR) abzüglich eines Kindergeldanteils von jeweils 82,00 EUR bzw. 41,00 EUR. Von diesen Einkünften ist der auf die Kosten der Erziehung entfallende Anteil des Pflegegeldes abzüglich des auf diesen Anteil entfallenden anzurechnenden Kindergeldes als Einkommen des Antragsgegners im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen (vgl. dazu OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 645; OLG Bremen FamRZ 1998, 759; erkennender Senat , Beschluss vom 27. Oktober 2008, Az. 9 WF 286/08).
Bei dem Pflegegeld handelt es sich ausweislich der Bescheide des Landkreises ... um eine laufende Leistung zum Unterhalt der beiden Kinder D... und K... N... nach § 39 SGB VIII, durch die "der notwendige Unterhalt des Kindes einschließlich der Kosten der Erziehung" sichergestellt wird. Der Antragsgegner kommt für den Bar- und Betreuungsbedarf der Kinder so auf, als wären es seine eigenen Töchter. Die baren Aufwendungen können deshalb gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO dadurch berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner von seinem Einkommen den für dieses Kind in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO vorgesehenen Betrag absetzt (so wohl Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rn. 34). Werden zur Sicherstellung des Barbedarfs eines Pflegekindes öffentliche Leistungen erbracht, hier also ein "Grundbedarfssatz", sind diese jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (FamRZ 1997, 814; anderer Ansicht Coester, FamRZ 1991, 253/256 Fußnote 25; Wiesner/Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 39 Rn. 16 a.E.) wegen ihrer eindeutigen Zweckbestimmung trotz des Umstandes, dass auf sie nicht das Kind selbst in eigener Person einen Anspruch hat, gleichwohl allenfalls entsprechend § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO in der Weise zu berücksichtigen, dass sie den dort festgelegten Unterhaltsfreibetrag vermindern, im Übrigen aber nicht als Einkommen der Pflegeperson anzusehen sind (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; erkennender Senat, a.a.O.). Kosten der Erziehung entstehen demgegenüber deshalb, weil nicht die Eltern des Minderjährigen diesen betreuen und erziehen und diese Aufgabe deshalb Dritten (Pflegeeltern; Heimerzieher) gegen Entgelt anvertraut werden muss (vgl. Wiesner/Wiesner SGB VIII, 2. Aufl., § 39 Rn 14). Daraus folgt allerdings zugleich auch, dass für derartige Betreuungsleistungen allein ein Erwerbstätigenbonus nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden kann.
Für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren heißt dies im Einzelnen folgendes:
Von dem Pflegegeld (ohne Abzug Kindergeld) von 712,00 EUR für S... E... entfallen 183,00 EUR (= 26 %) auf die Erziehungskosten, so dass als Einkommen des Antragsgegners insgesamt lediglich 168,68 EUR (nämlich 183,00 EUR - [82,00 EUR x 26 % =] 21,32 EUR) anzusetzen sind. Von dem Pflegegeld für K... N... von insgesamt 618,00 EUR entfallen gleichfalls 183,00 EUR (= 30 %) auf die Erziehungskosten, so dass hier ein Einkommen des Antragsgegners von lediglich 170,70 EUR (nämlich 183 EUR - [41,00 EUR x 30 % =] 12,30 EUR) anzusetzen ist. Das Pflegegeld kann vorliegend daher insgesam...