Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung im Sorgerechtsstreit
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter L., geboren am ... 7.2008, vorliegend im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
Schon vor der Geburt der gemeinsamen Tochter erkannte der Antragsgegner unter dem 6.5.2008 die Vaterschaft des Kindes an. Ebenfalls unter dem 6.5.2008 gaben die Eltern gemeinsame Sorgeerklärungen ab. Nach der Geburt des Kindes lebten die Eltern mit dem Kind in dem im Eigentum des Antragsgegners befindlichen Einfamilienhaus in G.
Dem Vater wurde auf seinen Antrag hin durch Beschluss des AG vom 15.12.2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter unter Hinweis auf den entsprechenden Vorschlag beider Eltern übertragen. Hiergegen legte die Mutter Beschwerde ein (10 UF 3/09), die sie unter dem 26.1.2009 wieder zurücknahm.
Unter dem 17.2.2009 beantragte die Mutter, ihr - vorweg im Wege der einstweiligen Anordnung - das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter zu übertragen. Diesen Antrag nahm sie durch Erklärung vom 9.4.2009 zurück.
Unter dem 15.3.2009 ist das vorliegende Hauptsacheverfahren eingeleitet worden, indem der Vater beantragt hat, ihm die gesamte elterliche Sorge für das Kind allein zu übertragen. Die Mutter ist dem entgegengetreten und hat ihrerseits beantragt, ihr die elterliche Sorge für das Kind, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen.
Durch Beschluss vom 9.4.2009 (10 F 113/09 eAO-SO) hat das AG im Wege der einstweiligen Anordnung der Mutter Umgang mit dem Kind an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 9:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, einschließlich Übernachtung und an jedem Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie während der ersten Hälfte der Schließungszeiten in der Kindertagesstätte eingeräumt.
Am 11.5.2009 hat der Antragsgegner den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Hinweis darauf beantragt, dass die Mutter das Kind am 10.5.2009 nicht entsprechend der Umgangsregelung vom 9.4.2009 um 18:00 Uhr zu ihm zurückgebracht habe.
Durch Beschluss vom 11.5.2009 hat das AG - wegen Dringlichkeit ohne Anhörung der Beteiligten - die elterliche Sorge für das Kind im Wege der einstweiligen Anordnung dem Vater übertragen, ausgesprochen, dass dadurch der Beschluss des AG vom 15.12.2008 und die Sorgeerklärung vom 6.5.2008 vorläufig abgeändert würden und der Mutter aufgegeben, das Kind unverzüglich an den Vater herauszugeben. Durch Beschluss vom 13.5.2009 (10 F 332/09, OG) hat das AG die Umgangsregelung vom 9.4.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt. Auf den Antrag der Mutter, den Beschluss vom 9.4.2009 wieder in Vollzug zu setzen, hat das AG nach Bestellung einer Verfahrenspflegerin durch Beschluss vom 30.9.2009 "die bisher zum Umgang ergangenen Beschlüsse" dahin abgeändert, dass die Mutter das Recht hat, mit dem Kind an drei Tagen in der Woche für die Dauer von jeweils drei Stunden in Begleitung zusammen zu sein und in diesem Umfang Umgangspflegschaft unter Bestellung einer namentlich genannten Person angeordnet, welche "die Begleitung des Umgangs und die Abstimmung der konkreten Termine des Umgangs mit den Eltern" umfasse. Die dagegen gerichtete Beschwerde (10 UF 149/09) hat der Vater schließlich zurückgenommen.
Unter dem 20.5.2009 hat die Mutter beantragt, die einstweilige Anordnung vom 11.5.2009 aufzuheben und ihr die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen.
Der Vater hat die erkennende Richterin am AG vergeblich wegen Befangenheit abgelehnt. Seine diesbezügliche sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 12.8.2009 (10 WF 149/09) zurückgewiesen. Nach zwei Verhandlungsterminen vom 28.8. und 11.9.2009 ist die Richterin erkrankt.
Der anschließend zuständige Richter hat durch Beschluss vom 2.12.2009 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Vater zunächst Gegenvorstellung erhoben und alsdann Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt.
Den nun erkennenden Richter hat der Vater vergeblich wegen Befangenheit abgelehnt. Seine diesbezüglichen sofortigen Beschwerden sind durch Senatsbeschlüsse vom 22.6.2010 (10 WF 92/10 und 10 WF 94/10) zurückgewiesen worden. Gegen diese Beschlüsse hat der Vater Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt.
Unter dem 31.8.2010 hat der erkennende Richter des AG Termin zur mündlichen Anhörung der Eltern bestimmt auf den 17.9.2010. Unter dem 2.9.2010 hat einer der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters "um Mitteilung ersucht, welcher gesetzlicher Richter die Ladung verfügt habe", da das "Befangenheitsverfahren mit Rücksicht auf die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des OLG vom 22.6.2010 nicht rechtskräftig abgeschlossen sei". Unter dem 6.9.2010 hat der Vater beim BVerfG beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Dr...