Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Oktober 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (4 O 361/17) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des ersten Rechtszuges je zu einem Drittel und die Klägerin zu 3. darüber hinaus die Kosten des Berufungsverfahrens allein zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.961,32 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz in Form von Verdienstausfall für die Zeit vom 05.06.2017 bis zum 03.09.2017 wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes.
Die Klägerin ist Mutter des am ...2016 geborenen A... K... und gemeinsam mit dem Vater des Kindes, Herrn D... K... in B... wohnhaft. Vor Antritt des Mutterschutzes und der Elternzeit und seit 04.09.2017 wieder arbeitete sie Vollzeit mit 39 Wochenstunden in P... und ist in die Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD eingruppiert. Dabei beträgt das monatliche Bruttogehalt 3.890,60 EUR. Die jährliche Sonderzahlung beträgt 68 % des monatlichen Bruttogehalts.
Der Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe übertrug mit öffentlich-rechtlichem Vertrag der Gemeinde B... die Aufgaben zur Erfüllung des Rechtsanspruchs aus §§ 1, 12 KitaG. Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 64 ff d.A. verwiesen.
Die Klägerin beantragte bereits am 25.06.2016 die Feststellung eines Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz ab dem 01.06.2017 und stellte bei der Gemeinde B... einen Antrag auf einen Betreuungsplatz ab dem 01.06.2017, vorrangig in der Kita (x) in B.... Am 20.12.2016 erfuhr die Klägerin in einem persönlichen Gespräch mit der Mitarbeiterin H... der Gemeinde B..., dass aus damaliger Sicht kein Platz zum 05.06.2017 zur Verfügung stehe. Am 22.12.2016 erhielt sie von der Kita (y) in B... eine mündliche Zusage frühestens ab 28.08.2017. Erstmals am 16.01.2017 wandte sich die Klägerin telefonisch an den Beklagten. Dort wurde ihr zugesagt, dass ihr Anliegen in eine Liste für dringliche Fälle aufgenommen werde. Die Klägerin machte dabei klar, dass wegen Vollzeitarbeit beider Elternteile und Beförderung durch ÖPNV nur ein Platz in einer Einrichtung in B.... in Frage komme. Am 07.02.2017 bestätigte die Gemeinde B... den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem 05.06.2017, teilte aber gleichzeitig mit, dass aus damaliger Sicht zum 05.06.2016 kein Platz in der Kita (x) oder einer anderen Einrichtung in der Gemeinde B... vorhanden sei. Sie wurde auf weitere Betreuungsmöglichkeiten außerhalb der Gemeinde B... hingewiesen. Am 23.02.2017 teilte der Beklagte mit, dass für die Vermittlung von Kita-Plätzen die Gemeinde B... zuständig sei. Zwar führe man beim Beklagten eine Übersicht über dringliche Fälle, man sehe jedoch aktuell keine Möglichkeit der Versorgung mit einem Platz vor dem 28.08.2017. In zwei weiteren Schreiben des Beklagten und der Gemeinde B... wurde erneut darauf verwiesen, dass ein früherer Platz nicht zur Verfügung stehe und es wurde auf den Rechtsweg verwiesen, insbesondere wenn es um Schadenersatz gehe. Am 04.05.2017 erhoben die Klägerin, ihr Mann und das Kind Klage vor dem Verwaltungsgericht P... auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kind ab 05.06.2017 einen Betreuungsplatz zuzusagen und hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte ihnen die Kosten zu ersetzen habe, die dadurch entstehen, dass der beantragte Betreuungsplatz nicht verfügbar gemacht worden ist. Die Klageschrift wurde über den elektronischen Briefkasten versandt, dies aber ohne qualifizierte elektronische Signatur. Hierauf wies das Verwaltungsgericht am 11.05.2017 hin und auch darauf, dass bei Dringlichkeit eine einstweilige Anordnung beantragt werden möge. Am 19.05.2017 ging die gleiche Klage per Telefax beim Verwaltungsgericht ein, woraufhin das Verwaltungsgericht am 21.06.2017 darauf hinwies, dass immer noch keine formgültige Klage vorliege. Es wurde eine Frist von 2 Wochen gesetzt und um Klarstellung gebeten, ob Eilrechtsschutz begehrt werde. Am 22.06.2017 ging eine auf Klageabweisung gerichtete Klageerwiderung des Beklagten ein. Er verwies darauf, dass die Aufgaben der Beratung und Vermittlung von Kita-Plätzen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an die Gemeinden übertragen worden seien. Soweit diese den Bedarf nicht decken könnten, bestehe für den Beklagten keine Sanktionsmöglichkeit. Folglich könne er keinen Betreuungsplatz zum 05.06.2017 zur Verfügung stellen. Am 08.06.2017 teilte die Klägerin mit, dass ein Platz ab 04.09.2017 zur Verfügung stehe und sie mit ihrem Arbeitgeber eine Verlängerung der Elternzeit bis dahin vereinbart habe. Nur der Antrag auf Feststellung der Erstattungspflicht werde noch gestellt. Ein Eilverfahren sei nicht mehr notwendig. Daraufhin wurde das Schadensersatzverfahren vom Verwaltungsgericht an das Landgericht verwiesen.
Nach Rücknahme der Klage durch ihren Ehemann und das Kind h...