Für welche Personen gibt es Regelungen?

Die Regelungen der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in verschiedenen Staaten gelten für alle Personen, die in mehreren Staaten tätig sind. Hierzu zählen unter anderem auch LKW-Fahrer und das Flug- und Kabinenpersonal.

Befindet sich eine Person auch vor dem 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation, gelten die Regelungen des Austrittsabkommens.

Anderenfalls gelten die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. Die in dem Abkommen geschlossenen Regelungen sind inhaltsgleich mit den Regelungen in der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit.

Eine Person arbeitet seit 2019 regelmäßig in Deutschland und im Vereinigten Königreich und ist in Besitz einer A1-Bescheinigung. Welche Regelungen gelten für diese Person?

Ist ein in Deutschland versicherter Arbeitnehmer regelmäßig in Deutschland und im Vereinigten Königreich tätig, gelten für diesen Arbeitnehmer bis zum Ende der Übergangsphase weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Sollte er über den 31.12.2020 hinaus weiter in beiden Staaten ohne Unterbrechung beschäftigt sein, gelten auch über den 31.12.2020 hinaus weiter die deutschen Rechtsvorschriften. Die Bescheinigung A1 bleibt bis zum Ablauf gültig und kann bei Bedarf verlängert werden.

Anderenfalls gelten die Regelungen nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit.

Ein LKW-Fahrer arbeitet regelmäßig in Deutschland, Frankreich und im Vereinigten Königreich. Er ist in Besitz einer A1-Bescheinigung. Welche Regelungen gelten für ihn ab 1.1.2021?

Für den LKW-Fahrer gelten weiterhin die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit. Die bisherige Versicherung wird fortgeführt, solange sich an der für die versicherungsrechtliche Bewertung des LKW-Fahrers maßgeblichen grenzüberschreitenden Situation nichts ändert.

Ein LKW-Fahrer, Wohnort Deutschland, soll vom 1.5.2021 regelmäßig in Deutschland, Frankreich und im Vereinigten Königreich arbeiten. Welche Regelungen gelten für ihn?

Vom Austrittsabkommen sind nur Sachverhalte erfasst, die ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgehen. Weiterhin werden Sachverhalte erfasst, in denen britische Staatsangehörige in Deutschland oder Unionsbürger im Vereinigten Königreich bereits vor dem 1.1.2021 dort wohnten.

Handelt es sich um einen solchen Sachverhalt, gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weiter. Für die Dauer der Tätigkeit kann eine Bescheinigung A1 ausgestellt werden.

Wird der Sachverhalt nicht vom Austrittsabkommen erfasst, gelten die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. Für die Dauer der Tätigkeit kann ebenfalls eine Bescheinigung A1 ausgestellt werden.

Welche Regelungen gelten für Flug- und Kabinenpersonal ab 1.2.2020?

Für Flug- und Kabinenpersonal gelten weiterhin die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit. Die bisherige Versicherung wird fortgeführt. Sollte sich an der für die versicherungsrechtlichen Bewertung des Flug- und Kabinenpersonals maßgeblichen Situation nichts ändern, gilt dies auch über den 31.12.2020 hinaus.

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