1 Welches Recht gilt?

Für die Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen Anwendung finden, ist der 1.1.2021 als Stichtag von Bedeutung. Sachverhalte, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben, werden nach den Regelungen des Austrittsabkommens beurteilt. Haben die Sachverhalte nach dem 1.1.2021 begonnen, werden sie nach den Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beurteilt.

1.1 Anwendbarkeit des Austrittsabkommens

Das Austrittsabkommen sieht vor, dass die in der Übergangsphase geltenden Rechtsvorschriften auch nach der Übergangsphase weiter gelten. Voraussetzung ist, dass sich die betreffende Person weiterhin ohne Unterbrechung in einer grenzüberschreitenden Situation befindet, die bereits vor dem 1.1.2020 begonnen hat. Weiterhin gelten die bisherigen Bestimmungen auch für britische Staatsangehörige, die über den 31.12.2020 hinaus in Deutschland wohnen und für Unionsbürger die über den 31.12.2020 hinaus im Vereinigten Königreich wohnen. Ist das Austrittsabkommen anwendbar, gelten die Regelungen (EG) über soziale Sicherheit uneingeschränkt weiter. Es erfasst alle Sozialversicherungsbereiche.

1.2 Anwendbarkeit des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gilt für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 begonnen haben und keinen vorherigen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich haben. Weiterhin wird dieses Abkommen für Sachverhalte angewandt, in denen das Austrittsabkommen nicht gilt. Ist das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit anwendbar, gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weitestgehend fort. Das Abkommen erfasst den Bereich der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und den Bereich der Arbeitsförderung. Die Pflegeversicherung wird durch das Abkommen nicht erfasst.

2 Entsandte Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer soll vom 1.5.2021 für 24 Kalendermonate im Vereinigten Königreich arbeiten. Wie ist er versichert?

Vom Austrittsabkommen sind nur Sachverhalte erfasst, die ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgehen. Dies ist bei einer Entsendung nicht mehr möglich, da diese für einen Zeitraum von 24 Kalendermonaten erfolgt. Allerdings werden weiterhin Sachverhalte erfasst, in denen

  • britische Staatsangehörige in Deutschland oder
  • Unionsbürger im Vereinigten Königreich

bereits vor dem 1.1.2021 dort wohnten.

Handelt es sich um einen solchen Sachverhalt, gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weiter fort. Für die Dauer der Tätigkeit kann eine Bescheinigung A1[1] ausgestellt werden.

Wird der Sachverhalt nicht vom Austrittsabkommen erfasst, gelten die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. Für die Dauer der Tätigkeit wird ebenfalls eine Bescheinigung A1 ausgestellt.

Kann ein entsandter Arbeitnehmer Leistungen in Deutschland in Anspruch nehmen?

Der entsandte Arbeitnehmer darf weiterhin Leistungen über die EHIC in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl in der Übergangsphase bis zum 31.12.2020 als auch darüber hinaus, solange auf den entsandten Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung finden. Hierbei ist zu beachten, dass die britischen EHICs mit EU-Logo gegen EHICs ohne EU-Logo (Citizens´ rights-EHIC) bzw. gegen die Global Health Insurance Card (GHIC) ausgetauscht werden. Die britische EHIC mit EU-Logo ist vom 1.1.2021 an nicht mehr gültig. Werden vom 1.1.2021 an Leistungen benötigt, muss über den britischen Träger eine provisorische Ersatzbescheinigung beantragt werden.

Ein Arbeitnehmer soll vom 1.5.2021 für 24 Kalendermonate in Deutschland arbeiten. Wie ist er versichert?

Vom Austrittsabkommen sind nur Sachverhalte erfasst, in denen britische Staatsangehörige in Deutschland oder Unionsbürger im Vereinigten Königreich bereits vor dem 1.1.2021 wohnten.

Handelt es sich um einen solchen Sachverhalt, gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weiter. Für die Dauer der Tätigkeit kann eine Bescheinigung A1 ausgestellt werden.

Wird der Sachverhalt nicht vom Austrittsabkommen erfasst, gelten die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. Für die Dauer der Tätigkeit wird eine Bescheinigung A1 ausgestellt.

Seit dem 11.1.2021 wird bei Erst- und Folgeanträgen die Global Health Insurance Card (GHIC) für vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasste Personen ausgestellt. Die GHIC verfügt über die gleichen Informationen wie die EHIC. Allerdings unterscheidet sie sich visuell. Auf der GHIC ist die Flagge des Vereinigten Königreichs abgebildet.

3 Ausnahmevereinbarungen

Können weiter Ausnahmevereinbarungen getroffen werden?

3.1 Austrittsabkommen

Ausnahmevereinbarungen können im Rahmen des Austrittsabkommen weiter geschlossen werden, sofern Sachverhalte vor dem 1.1.2021 begonnen haben.

Wer ist für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung zuständig?

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist auf deutscher Seite der GKV-Spitzenverband, DVKA, zuständig.

3.2 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit enthält keine Rechtsgrundlage zum Abschluss von Ausnahmevereinbarungen. Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt, gelten in diesen Fällen die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaate...

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