Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob eine bei der Klägerin diagnostizierte Tendovaginitis stenosans de Quervain in der rechten Hand als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze - (BK Nr 2101) anzuerkennen ist.
Die im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen(Gerichtsbescheid vom 5.5.2021) . Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen(Urteil vom 14.12.2023) .
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und mit dieser eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG und das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend gemacht.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie keinen der Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 oder 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann) ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet hat(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).
1. Die Klägerin hat bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt(§ 163 SGG ) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte nicht dargestellt, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes gehört. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen(stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 5 , vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 5 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 f = juris RdNr 3, jeweils mwN). Hierfür genügt die Darstellung in der Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil die Wiedergabe einzelner Tatsachen und Teile der Entscheidungsgründe des LSG bereits den maßgeblichen Verfahrensgang und die sachlich-rechtliche Sichtweise des LSG offenlässt. Mangels ausreichenden Vortrags kann der Senat daher zB nicht die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Aspekte im Sinne der Klärungsfähigkeit(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) bzw des Beruhens(§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 Halbsatz 1 SGG) prüfen.
2. Auch im Weiteren genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Zulassungsgrundes.
a) Vorrangig rügt die Klägerin als Verfahrensmangel(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) eine unterbliebene weitere Sachaufklärung von Amts wegen(§ 103 SGG ) durch das LSG im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens( § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm§§ 402 ff ZPO ) .
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Die vor dem LSG anwaltlich vertretene Klägerin bezeichnet bereits keinen formellen Beweisantrag, den sie im Verfahren vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhalten hat oder der in der Entscheidung wiedergegeben wird(vgl hierzu zB BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 10 , vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN) . Der förmliche Beweisantrag hat Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält( BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 6 , vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 13 und vom 11.9.2023 - B 2 U 5/23 B - juris RdNr 7, jeweils mwN; allg zur Abgrenzung eines Beweisantrags von einer unbeachtlichen BeweisanregungBSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 = juris RdNr 4) . Erforderlich ist daher, dass dem Tatsachengericht in Form prozessordnungskonformer Beweisanträge der weitere Ermittlungsbedarf aufgezeigt wird. Im Fall einer rechtskundigen Vertretung vor dem Berufungsgericht liegt es dabei in der Verantwortung des jeweiligen Beteiligten, durch seinen Prozessbevollmächtigten entsprechende rügefähige Beweisanträge zu formulieren.
Die Beschwerdebegründung stützt sich darauf, dass das LSG ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Die Klägerin habe zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG die Verletzung der Amtsermittlungspflicht(§ 103 SGG ) gerügt. Damit zeigt sie indes nicht auf, gegenüber dem LSG einen weiteren Ermittlungsbedarf mittels prozessordnungskonformen Beweisantrags( § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 403 ZPO ) geltend gemacht zu haben. Hierfür hätte die Klägerin das Beweismittel, mithin einen Arzt - zumindest seiner medizinischen Ausrichtung (Fachrichtung) nach - benennen, als Beweisthema die zu begutachtenden Punkte(§ 403 ZPO ) bezeichnen und als Beweisziel in groben Zügen umreißen müssen, was die Beweisaufnahme hätte ergeben sollen. Denn unverzichtbare Merkmale eines Beweisantrags sind die Behauptung einer bestimmten, entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache(vgl dazu nur BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 143/23 B - juris RdNr 5 mwN, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 mwN und vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 44 f = juris RdNr 6; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72). Die Beschwerdebegründung behauptet mit ihrem Vorbringen indes nicht einmal, gegenüber dem LSG über die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht hinausgehend weitere Ermittlungen auch nur angeregt zu haben.
b) Die Klägerin bezeichnet auch nicht hinreichend eine Divergenz(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) . Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) . Die Klägerin rügt, das LSG sei von dem Urteil des BSG vom 27.6.2006( B 2 U 13/05 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 9) abgewichen, indem es kein medizinisches Sachverständigengutachten von Amts wegen eingeholt hat. Damit habe es höchstrichterliche Rechtsprechung verletzt. Mit diesem Vorbringen bezeichnet die Klägerin keine Divergenz iS des§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG . Hierfür muss aufgezeigt werden, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu demselben Gegenstand abweicht. Ferner ist näher zu begründen, weshalb diese Aussagen nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird. Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz(stRspr; vgl BSG Beschlüsse vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 5 , vom 22.1.2024 - B 2 U 76/23 B - juris RdNr 9 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN) . Das Vorbringen der Klägerin ist demgegenüber allein auf die Rüge der fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung gerichtet. Damit wendet sie sich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG, was für sich nicht zur Zulassung der Revision führen kann(vgl BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 mwN, vom 7.12.2022 - B 2 U 14/22 B - juris RdNr 9 mwN und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4) .
Unbeschadet dessen können die dargestellten Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm§ 103 SGG ) nicht durch die Geltendmachung einer Rüge in anderem Gewand umgangen werden(stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 2/24 B - juris RdNr 12 mwN, vom 6.11.2023 - B 2 U 1/23 B - juris RdNr 9 mwN und vom 6.2.2007 - 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7) .
c) Die Beschwerdebegründung legt auch nicht ordnungsgemäß dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) .
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Beschwerdeführer müssen daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Es muss mithin, um der Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von den Beschwerdeführern angestrebten Entscheidung, die sog Breitenwirkung, dargelegt werden(stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.1.2024 - B 2 U 77/23 B - juris RdNr 4 , vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 5 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN) . Daran fehlt es hier.
Die Beschwerdebegründung gibt bereits keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage an. Dies erfordert eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts(§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) . Nicht ausreichend sind Fragestellungen, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab. Erforderlich ist es daher grundsätzlich, dass der Senat die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantworten könnte, wenn dies auch Fragen nicht ausschließt, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulassen(vgl BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 7 , vom 10.1.2024 - B 2 U 77/23 B - juris RdNr 6 und vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 28, § 160a RdNr 55; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 86, Stand 17.11.2023) . Die Beschwerdebegründung enthält keine den genannten Anforderungen genügende Fragestellung. Sie lässt bereits offen, welche Normen zur Überprüfung gestellt werden sollen. Die über die Beschwerdebegründung verteilten einzelnen Fragestellungen stellen demgegenüber Tatsachenfragen dar, die auf die Klärung des Einzelfalls der Klägerin abzielen. Kern der Fragen ist die Bewertung der Voraussetzungen für die Anerkennung der BK Nr 2101 auf Grundlage eines konkreten Sachverhaltes im Einzelfall unter Heranziehung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, wie sie in den Merkblättern und der Fachliteratur enthalten sind. Dies betrifft indes die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als solche nicht rügefähige Beweiswürdigung(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) . Sofern das LSG sich für die Entscheidungsfindung auf Verwaltungsgutachten( § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm§§ 402 ff SGG ) oder ärztliche Stellungnahmen aus dem Verwaltungsverfahren( § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm§§ 415 ff ZPO ) stützt, ist in der Rechtsprechung zudem geklärt, dass diese auch zur alleinigen Entscheidungsgrundlage gemacht werden können(zB BSG Beschlüsse vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 18 mwN und vom 17.5.2022 - B 5 R 21/22 B - juris RdNr 10 mwN) . Soweit die Klägerin mit ihren Fragen eine fehlende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht rügt, kann sie allein damit, wie dargestellt, nicht die Beschränkungen an die Rüge als Verfahrensfehler(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm§ 103 SGG ) umgehen.
Auch für den Fall, dass die Beschwerdebegründung sinngemäß auf die Auslegung von§ 9 Abs 1 SGB VII iVm Nr 2101 der Anlage 1 BKV abzielt, kann ihr keine revisible Rechtsfrage entnommen werden. Eine Rechtsfrage zielt auf die Auslegung des Tatbestandes einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelung ab. Art und Umfang der beruflichen Belastungen sowie bestimmte Kausalitätsanforderungen sind indes nicht Teil des Tatbestandes der BK Nr 2101. Auch wenn es sich um sog generelle Tatsachen handeln sollte, können Fehler bei deren Ermittlung allenfalls mit der Sachaufklärungsrüge geltend gemacht werden(BSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 8 mwN; s auchBSG Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr 7, RdNr 24 mwN; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 29 mwN; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 7 mwN) .
Im Übrigen zeigt die Beschwerdebegründung weder den abstrakten Klärungsbedarf auf(zu den Anforderungen vgl zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 9 mwN und vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8 mwN) noch, wie dargelegt, die konkrete Klärungsfähigkeit(zu den Anforderungen zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 170/22 B - juris RdNr 14 mwN und vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11 mwN).
d) Schließlich begründet allein der Verweis auf verfassungsrechtliche Normen(Art 19 Abs 4 GG ,Art 103 Abs 1 GG ) keine Zulassung der Revision. Die hierzu von der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen stehen erneut im Kontext der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht(§ 103 SGG ) . Die gesetzlichen Beschränkungen der Rügefähigkeit im Beschwerdeverfahren sind indes verfassungskonform(vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN) und können wie dargelegt nicht durch die Einkleidung in andere Rügen, etwa die Rüge eines Gehörverstoßes(Art 103 Abs 1 GG ;§ 62 SGG ) , umgangen werden.Art 103 Abs 1 GG begründet im Weiteren auch keine umfassende Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts gegenüber den Beteiligten(BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 9; BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07 - BVerfGK 12, 346, 352 f = juris RdNr 21) .
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2,§ 169 Satz 2 und 3 SGG ) .
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 183 ,193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16469032 |