Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2022 - L 19 R 117/22 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der 1964 geborene Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Aufhebung einer früheren ablehnenden Verwaltungsentscheidung (Bescheid der Beklagten vom 25.7.2018; Widerspruchsbescheid vom 30.10.2018) und die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf seinen Antrag vom 13.2.2018. Das SG Nürnberg hat seine Klage abgewiesen, das Bayerische LSG die Berufung zurückgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.2.2022; Urteil vom 17.10.2022). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Der Kläger, der nicht zum Kreis der in § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat sich mit zwei von ihm unterzeichneten Schreiben vom 30.10. und 6.11.2022, beim BSG jeweils durch Telefax am selben Tag eingegangen, gegen das ihm am 25.10.2022 zugestellte Urteil des LSG gewandt und darin "Klage und Beschwerde" erhoben. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG.
I
1. Die Beschwerde des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl § 73 Abs 4 SGG). Der Vertretungszwang in Verfahren vor dem BSG beeinträchtigt den Kläger nicht in seinen Grundrechten (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92 - SozR 3-1500 § 160a Nr 12 S 23). Ebenso wenig sind die Gewährleistungen der UN-BRK durch die Verpflichtung zu einer fachkundigen Prozessvertretung in Verfahren vor einem obersten Bundesgericht verletzt (vgl bereits BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 4 ff, der ebenfalls den Kläger betraf; die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 2.12.2020 - 1 BvR 2527/20; zuletzt BSG Beschlüsse vom 17.11.2022 - B 5 R 121/22 AR - und vom 21.11.2022 - B 5 R 122/22 AR). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
2. Soweit die Ausführungen des Klägers und die dem Telefax vom 6.11.2022 ergänzend beigefügten Anlagen als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren vor dem BSG zu verstehen sein sollten, kann auch dieses Begehren keinen Erfolg haben. Mit der Vorlage einer E-Mail-Korrespondenz mit verschiedenen Rechtsanwälten aus den Jahren 2018/2019 zu gänzlich anderen Fragen hat der Kläger nicht belegt, dass sich für das hier geführte Verfahren ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nicht finden lassen konnte (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO).
3. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15615640 |