Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Wiederaufnahme des mit Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 8/15 R - beendeten Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 8/15 R - beendeten Verfahrens wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Senat hat mit Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 8/15 R -, dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15.6.2016, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 22.9.2014 - L 6 AS 115/12 - zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 6.4.2020, eingegangen beim BSG am 14.4.2020, hat der Kläger "Restitutionsklage gem. § 580 ZPO" erhoben und beantragt, das Urteil vom 20.1.2016 "als nicht ergangen zu erklären und das Verfahren wieder aufzunehmen". Er hat hierfür die Bewilligung von PKH und Wiedereinsetzung beantragt und die seinerzeit an dem Urteil beteiligten Richterinnen und Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II
1. Der Senat entscheidet über die Anträge des Klägers in seiner planmäßigen Besetzung, nachdem die Ablehnungsgesuche des Klägers mit Beschluss des BSG vom 22.10.2020 für unbegründet erklärt worden sind.
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das vom Kläger beantragte Wiederaufnahmeverfahren hat keine Aussicht auf Erfolg.
Ein rechtskräftig beendetes (sozialgerichtliches) Verfahren kann nach § 179 Abs 1 SGG entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO - §§ 578 bis 591 ZPO - wiederaufgenommen werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags ist insbesondere die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes, wie sie in § 579 und § 580 ZPO aufgeführt sind (vgl zu allem nur BSG vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 9 mwN). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Kläger legt in seinen Schreiben in erster Linie dar, warum die Ausgangsentscheidung seiner Ansicht nach zu Unrecht ergangen ist. Dies genügt für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme nicht. Soweit er darüber hinaus rügt, der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO sei einschlägig, weil er in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen sei, ist hierfür nichts ersichtlich. Der Kläger war im Ausgangsverfahren vertreten durch einen Rechtsanwalt (vgl § 73 Abs 4 SGG). Soweit der Kläger seinem damaligen Prozessbevollmächtigten nunmehr vorwirft, er sei "praktisch untätig" geblieben, ist ein Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig dargelegt.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).
3. Der vom Kläger persönlich gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil vom 20.1.2016 beendeten Verfahrens ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Die Verwerfung des Antrags auf Wiederaufnahme als unzulässig kann auch dann durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen, wenn der Antrag sich richtet gegen ein Urteil über die Zurückweisung der Revision. § 169 SGG findet insoweit jedenfalls entsprechende Anwendung, weil eine Wiederaufnahmeklage grundsätzlich nach den Vorschriften behandelt wird, die für das Verfahren gelten, dessen Wiederaufnahme erstrebt wird (vgl § 179 Abs 1 SGG iVm § 585 ZPO; Loytved, jurisPR-SozR 5/2015 Anm 6; vgl ferner BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6 RdNr 11 ff für die Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens; BSG vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 13 ff für die Wiederaufnahme eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens).
Auf den vom Kläger ebenfalls gestellten Wiedereinsetzungsantrag (vgl zur Frist § 586 ZPO) kommt es nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14423978 |