Verfahrensgang
SG Trier (Entscheidung vom 08.06.2016; Aktenzeichen S 5 AS 246/15) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.12.2019; Aktenzeichen L 6 AS 343/16) |
Tenor
Die Verfahren B 4 AS 112/20 B bis B 4 AS 117/20 B sowie das Verfahren B 4 AS 125/20 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 112/20 B.
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2019 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Klägerin, ihr für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Die Klägerin behauptet sinngemäß, dass ein Verfahrensmangel deshalb vorliege, weil sie sich zu (im Übrigen nicht näher bezeichneten) Bescheiden des Beklagten nicht habe äußern können, weil diese ihrer Prozessbevollmächtigten erst kurz vor der mündlichen Verhandlung zugegangen seien. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Die Klägerin behauptet nicht einmal, dass sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht hätte äußern können. Die Klägerin behauptet auch nicht, in der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag bzw einen Antrag auf Einräumung einer Frist für eine weitere schriftsätzliche Stellungnahme gestellt zu haben; dies wäre aber notwendig, um eine Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgreich rügen zu können (vgl BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 36-37).
PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13855528 |