Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 14.12.2017; Aktenzeichen L 8 KR 184/16)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.04.2016; Aktenzeichen S 25 KR 104/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 5.1.2018 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 14.12.2017 mit einem am 12.1.2018 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 5.4.2018 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 26.3.2018 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 5.4.2018 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11799788

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge