Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2016 - L 4 SO 88/14 ZVW - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Im Streit sind Ansprüche des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der prozessunfähige Kläger bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherungsleistungen). Er begehrt von dem Beklagten ua deshalb höhere Leistungen, weil er für das ärztlich verordnete Medikament Tavor Expidet (mit dem Arzneistoff Lorazepam) in der Zeit von November 2009 bis November 2010 habe Zuzahlungen leisten müssen. Seine Anträge und seine Klagen, die das Sozialgericht (SG) Gießen verbunden hat, blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 18.9.2012). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (Urteil vom 24.4.2013). Diese Entscheidung hat der Senat aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensfehlers zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen (Beschluss vom 8.4.2014 - B 8 SO 47/13 B). Im (wiedereröffneten) Berufungsverfahren hat das LSG Justizinspektor S. P. zum besonderen Vertreter bestellt (Beschluss vom 11.5.2015) und (ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen) die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 29.4.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch könne nur § 28 Abs 2 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sein. Ein solcher Anspruch bestehe in der Sache aber nicht, weil vorrangig Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung durchzusetzen seien und nicht erkennbar sei, dass ungewöhnliche Individualverhältnisse beim Kläger es unzumutbar machten, auf ein Arzneimittel zum Festbetrag zurückzugreifen.
Mit Schreiben vom 3.7.2016 hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt; der besondere Vertreter hat den Antrag genehmigt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich ein höherer Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auf der Grundlage einer unabweisbaren, erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarfslage auch durch individuell höhere Ausgaben im Bereich der Kosten für Gesundheit ergeben kann (vgl BSGE 112, 188 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 49 Nr 1, RdNr 25-26), wovon auch das LSG ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebensowenig. Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung vermag weder eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz zu begründen.
Es ist schließlich nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG hat für den prozessunfähigen Kläger nunmehr einen besonderen Vertreter bestellt (vgl § 72 SGG); dieser hat einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (vgl § 155 Abs 3, 4 SGG) ebenso wie einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl § 124 Abs 2, § 153 Abs 1 SGG) zugestimmt. Da eine mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Beteiligten nicht stattgefunden hat und durch Urteil entschieden worden ist, kommt es nicht auf die Maßstäbe an, die an eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG für den Fall zu stellen sind, dass ein Beteiligter bereits vor dem SG an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert war (vgl insoweit ua Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 14). Soweit sich dem Vorbringen des Klägers gegen das LSG und den besonderen Vertreter der Vorwurf entnehmen lässt, das LSG habe in verfahrensfehlerhafter Weise versäumt zu überprüfen, ob sich die prozessualen Handlungen seines besonderen Vertreters im Rahmen der diesem obliegenden Pflichten gehalten haben (zu den Maßstäben insoweit BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 3), ist nicht erkennbar, dass ein solcher Verfahrensfehler vorliegt. Der besondere Vertreter hat auf die Hinweise des LSG vom 11.5.2015 - im Sinne des Klägers - die von ihm formulierten Anträge genehmigt; welcher weitere Vortrag durch den besonderen Vertreter (nicht aber den prozessunfähigen Kläger) hätte erfolgen können, der zu einem Erfolg in der Sache geführt hätte, ist nicht erkennbar. Sonstige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI11141390 |