Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.2023; Aktenzeichen L 9 AS 3069/21)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 04.08.2021; Aktenzeichen S 19 AS 1953/20)

 

Tenor

Die Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen B 7 AS 93/23 AR sowie B 7 AS 94/23 AR werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7 AS 93/23 AR (§ 113 Abs 1 SGG).

Die sinngemäßen Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 2023 - L 9 AS 3069/21 und L 9 AS 2274/22 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihm am 29.6.2023 zugestellt worden sind, mit einem an das LSG adressierten Schreiben vom 4.7.2023 "alle Rechtsmittel der BRD/EU" eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung durch das LSG am 7.7.2023 beim BSG eingegangen.

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerden iS von § 160a SGG als die einzig infrage kommenden Rechtsmittel gegen die oben genannten Entscheidungen. Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Entscheidungen sowie mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 10.7.2023 ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das LSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

S. Knickrehm

Richter am BSG Dr. Schmidt ist wegen … an der Signatur gehindert S. Knickrehm

Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15912585

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