Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die 1972 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, weil ausgehend von einem Leistungsfall am Tag der Antragstellung, dem 15.12.2017, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien(Bescheid vom 20.7.2018) . Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte ein Gutachten der ärztlichen Untersuchungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen ein, wonach eine Erwerbsfähigkeit von mehr als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestand. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück(Widerspruchsbescheid vom 9.12.2019) . Das SG hat die Klage nach Einholung von ärztlichen Befundberichten und unter Verwertung einer von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Stellungnahme abgewiesen(Urteil vom 26.4.2021) . Das LSG hat im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin ein Gutachten nach § 109 SGG des Facharztes für Immunologie P vom 31.1.2023 eingeholt, der im Wesentlichen gestützt auf die Diagnose eines Chronischen Fatigue Syndroms (CFS) von einer täglichen Erwerbsfähigkeit von unter drei Stunden ausging. Mit Beschluss vom 22.4.2024 hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die CFS-Erkrankung der Klägerin bereits einen Versicherungsfall bis zum 31.12.2016 und damit zu einem Zeitpunkt begründet habe, als die Klägerin zuletzt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt habe, seien vom Sachverständigen nicht aufgezeigt worden und angesichts der vorherigen Begutachtungen auch nicht ersichtlich. Dem weiteren Antrag der Klägerin nach § 109 SGG habe nicht stattgegeben werden können, weil die besonderen Voraussetzungen für die Anhörung eines weiteren Arztes nicht vorlägen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie rügt Verfahrensmängel.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Verfahrensmangel(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) , müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die für die Klägerin vorgelegte Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Die Klägerin rügt, das LSG sei seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 Satz 1 SGG nicht nachgekommen. Eine labordiagnostische Feststellung des Beginns der CFS-Erkrankung sei nicht möglich, und P habe letztlich keine zeitliche Festlegung vornehmen können. Sie habe deshalb einen erneuten Antrag nach § 109 SGG gestellt, dem das Gericht hätte stattgeben müssen.
Soweit die Klägerin damit überhaupt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG rügen will, fehlt es bereits an der Bezeichnung eines Beweisantrages iS des§ 160a Abs 2 Nr 3 SGG . Dass ihr Antrag nach § 109 SGG ausnahmsweise auch als Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen(§ 106 Abs 3 Nr 5 SGG ) verstanden werden sollte(vgl dazuBSG Beschluss vom 8.5.2012 - B 5 R 48/12 B - juris RdNr 9 ;BSG Beschluss vom 5.8.2024 - B 5 R 74/24 B - juris RdNr 7 ) , zeigt die Klägerin nicht auf.
Soweit die Klägerin beanstandet, dass das LSG kein weiteres Gutachten nach § 109 SGG eingeholt habe, macht sie eine Verletzung von § 109 SGG geltend, die nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG als Grund für die Zulassung der Revision ausdrücklich ausgeschlossen wird(vgl dazuBSG Beschluss vom 21.1.2020 - B 13 R 190/19 B - juris RdNr 7 mwN) .
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab(vgl§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16650927 |