Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz bei Selbsthilfearbeiten am Bau Beiladung Dritter
Orientierungssatz
1. Für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO bei Selbsthilfearbeiten am Bau kommt es darauf an, daß das Bauvorhaben im Zeitpunkt des Unfalls den Voraussetzungen für eine öffentliche Förderung oder für eine Steuerbegünstigung entspricht. Nicht erforderlich ist, daß der Bauherr im Unfallzeitpunkt nachweislich bereits die Absicht hatte, die öffentliche Förderung oder die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen, oder daß schon ein entsprechender Antrag gestellt worden war.
2. Der Entschädigungsanspruch eines Verletzten gegen einen Träger der Unfallversicherung einerseits und der gegen letzteren gerichtete Erstattungsanspruch der Krankenkasse des Verletzten andererseits stellen im Rahmen des § 75 Abs 2 SGG zwei grundverschiedene Streitgegenstände dar.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 15; SGG § 75 Abs 2
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 17.05.1988; Aktenzeichen L 2 U 63/84) |
Gründe
Mit der Berufung gegen seine Verurteilung, dem Kläger das Ereignis vom 14. Juni 1982 als Arbeitsunfall zu entschädigen, ist der Beklagte ohne Erfolg geblieben (Ablehnungsbescheid vom 2. März 1984, Urteile des Sozialgerichts -SG- für das Saarland vom 3. September 1984 - S 4 U 50/84 - und des Landessozialgerichts -LSG- für das Saarland vom 17. Mai 1988 - L 2 U 63/84 -).
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
1.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die zu entscheidende Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig ist. In seinen Urteilen vom 11. August 1988 (2 RU 73/87 - zur Veröffentlichung bestimmt -, 2 RU 75/87, 2/9b RU 76/87 und 2 RU 25/88) hat der Senat bereits entschieden, daß es für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 Reichsversicherungsordnung (RVO) bei Selbsthilfearbeiten am Bau insoweit darauf ankommt, daß das Bauvorhaben im Zeitpunkt des Unfalls den Voraussetzungen für eine öffentliche Förderung oder für eine Steuerbegünstigung entspricht. Nicht erforderlich ist, daß der Bauherr im Unfallzeitpunkt nachweislich bereits die Absicht hatte, die öffentliche Förderung oder die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen, oder daß schon ein entsprechender Antrag gestellt worden war. Zutreffend haben daher das SG und das LSG den Versicherungsschutz des Klägers nicht daran scheitern lassen, daß er vor dem Unfall noch nicht einen solchen Antrag gestellt hatte und seine entsprechende Absicht unmittelbar nicht nachzuweisen war.
2.
Nach den angeführten Urteilen des Senats vom 11. August 1988 liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das LSG von dem Beschluß des Senats vom 8. Mai 1985 (2 BU 102/85) abgewichen ist. Denn mit seinen angeführten Urteilen vom 11. August 1988 hat der Senat die umstrittenen Rechtsfragen gerade in dem Sinne geklärt, wie sie das LSG entschieden hat. Selbst wenn der Beklagte also eine Divergenz zu dem früheren Beschluß des Senats aufgezeigt hätte, fehlte es für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nunmehr an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit (s BSG SozR 1500 § 160a Nr 58).
3.
Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler als Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht vor. Das LSG war nicht verpflichtet, die Ersatzkasse des Klägers beizuladen, weil die Voraussetzungen des § 75 Abs 2 SGG nicht vorliegen. Der Entschädigungsanspruch eines Verletzten gegen einen Träger der Unfallversicherung einerseits und der gegen letzteren gerichtete Erstattungsanspruch der Krankenkasse des Verletzten andererseits stellen zwei grundverschiedene Streitgegenstände dar. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung trotz der Möglichkeit unterschiedlicher Entscheidungen über ein und denselben Unfall entschieden (s die Urteile des Senats vom 27. August 1987 - 2 RU 49/86 - BSGE 62, 118, 123, und vom 26. November 1987 - 2 RU 7/87 - SozR 2200 § 776 Nr 8, jeweils mwN). Dabei ist der Entschädigungsanspruch des Verletzten in seinem zweckentsprechenden vollen Umfang zu erkennen. Daneben bezeichnet das Begehren und die Verurteilung, einen Arbeitsunfall anzuerkennen, keinen eigenständigen Klageanspruch (s das Urteil des Senats vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 -). Ebensowenig wie die betreffenden verletzten Versicherten zu den Erstattungsstreitigkeiten zwischen Krankenkassen und Unfallversicherungsträger nach § 75 Abs 2 SGG beizuladen sind (s das Urteil des Senats vom 26. März 1986 - 2 RU 77/84 - mwN in BAGUV RdSchr 37/86 und HV-Info 1986, 702), müssen die Kranken- oder Ersatzkassen zu den Entschädigungsstreitigkeiten Verletzter beigeladen werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen